Jetzt aber schnell! – Das neue Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft

Rückblick

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) hätte eigentlich bereits zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist ließ der deutsche Gesetzgeber in der letzten Legislaturperiode verstreichen (siehe Blog-Beitrag vom 09. Februar 2022). Nachdem durch die Europäische Kommission zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet worden war, wurde am 13. April 2022 zunächst ein Referentenentwurf für ein deutsches Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt (siehe Blog-Beitrag vom 25. April 2022). Dieser wurde in leicht geänderter Fassung sodann zwar am 16. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat verweigerte dem Gesetz jedoch seine Zustimmung (siehe Blog-Beitrag vom 12. Februar 2023).

Nun ist es aber passiert: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 12. Mai 2023 – knapp 1,5 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist – das Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG verabschiedet. Es tritt bereits zum 2. Juli 2023 in Kraft.

Das HinSchG in Kürze

Ziel des HinSchG ist es, natürliche Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Straftaten oder Fehlverhalten erlangt haben und diese an eine gesetzlich vorgesehene Meldestelle melden oder offenlegen, bei berechtigter Meldung vollumfänglich vor Repressalien zu schützen.

Zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet sind grundsätzlich alle Beschäftigungsgeber mit zumindest 50 Beschäftigten. Für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten, die nicht unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind (§ 12 Abs. 3 HinSchG), wird zur Einrichtung der internen Meldestellen eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 gewährt. Alle übrigen Beschäftigungsgeber – also insbesondere öffentliche Arbeitgeber und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten – müssen ab dem 2. Juli 2023 eine den Vorgaben des HinSchG entsprechende interne Meldestelle einrichten und betreiben. Daneben sollen von staatlicher Seite externe Meldestellen bereitgestellt werden u.a. (s. Blog-Beitrag vom 25. April 2022).

Abweichungen zum Gesetzgebungsverfahren

Anders als im Gesetzgebungsverfahren zwischenzeitlich vorgesehen, sind nicht mehr verpflichtend anonyme Meldewege einzurichten. Das HinSchG sieht lediglich noch vor, dass auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten sind (§ 16 Abs. 1 a. E.). 

Informationen über Verstöße sind nur noch dann vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder auf eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrundihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, beziehen (§ 3 Abs. 3).

Hinweisgebern steht nach wie vor ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle zu. Allerdings sollen Beschäftigungsgeber Anreize dafür schaffen, dass interne Meldestellen bevorzugt genutzt werden. Dies insbesondere dann, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann (§ 7 Abs. 1, Abs. 3).

Die Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person wurde beibehalten, muss nun aber von dieser auch geltend gemacht werden (§ 36 Abs. 2).

Die vorgesehenen Bußgelder für Verstöße gegen die Vorgaben zum Hinweisgeberschutz wurden leicht nach unten korrigiert. Der Verstoß gegen die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden. Diese Bußgeldandrohung gilt allerdings erst ab 1. Dezember 2023.

Fazit

Beschäftigungsgeber im Anwendungsbereich des HinSchG sollten nun schnellstens tätig werden, sofern sie noch keine interne Meldestelle eingerichtet haben.  Auch wer bereits eine Meldestelle eingerichtet hat, sollte seine internen Richtlinien und Vorgaben überprüfen und ggf. nachbessern, um den Vorgaben des HinSchG zu entsprechen. Zuständige Stellen im Unternehmen sind zeitnah zu schulen.