MoPeG: Schiedsklauseln sind anzupassen

Am 01.01.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft.

Rechtsanwältin Dr. Victoria Berger hat in der „melchers law“, Ausgabe 84, S.6, aufgezeigt, dass mit dem neuen Beschlussmängelrecht bei Personengesellschaften der Bedarf einher geht, bestehende Gesellschaftsverträge zu überarbeiten.

Darüber hinaus bedürfen auch bestehende Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften aufgrund des neuen Beschlussmängelrechts ggf. einer Anpassung. Andernfalls droht die Unwirksamkeit von Bestandsklauseln mit weitreichenden Folgen bei Beschlussmängelstreitigkeiten.

Ausgangsüberlegung

Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der Personengesellschaften waren vor Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich schiedsfähig. Eine Schiedsklausel, die „alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag ergeben“ einem Schiedsgericht zuweist und darüber hinaus keine Regelungen zu dem Schiedsverfahren trifft, war wirksam und führte dazu, dass Beschlussmängelstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen waren.

Im Gegensatz hierzu sind Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH nur schiedsfähig, wenn die durch den Bundesgerichtshof in seiner als Schiedsfähigkeit II bekannt gewordenen Entscheidung vom 06.04.2009 (II ZR 255/08) aufgestellten Mindestanforderungen an ein Schiedsverfahren eingehalten werden und die Schiedsklausel entsprechend gestaltet ist. Diese Mindestanforderungen sind:

  • Die Zustimmung aller Gesellschafter, etwa in Form einer satzungsmäßigen Bestimmung,
  • die Unterrichtung sämtlicher Gesellschafter über die Einleitung des Schiedsverfahrens, um deren Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen,
  • das Recht der Gesellschafter, an der Auswahl und Bestellung des Schiedsrichters mitzuwirken und
  • die Verbindung aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten in einem Verfahren (Verfahrenskonzentration) zur Vermeidung divergierender Entscheidungen.

Hintergrund hierfür sind die Besonderheiten des Beschlussmängelrechts der GmbH. Im Recht der GmbH können festgestellte Gesellschafterbeschlüsse, die nicht bereits nichtig sind, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Obwohl die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, wirkt ein den Beschlussmangel beseitigendes Urteil für und gegen alle Gesellschafter, auch wenn diese nicht Partei des Rechtsstreites sind. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass Gesellschafter auch dann an das Urteil gebunden werden, wenn sie mangels Einbeziehung in den Rechtsstreit als Partei keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen konnten.

Im Gegensatz hierzu waren Beschlussmängel im Recht der Personengesellschaften vor Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich mit einer Feststellungsklage anzugreifen, die gegen die Gesellschafter zu richten war. Ein insoweit ergehendes Feststellungsurteil entfaltete seine Bindungswirkung jedoch nur gegenüber den am Rechtsstreit beteiligten Gesellschaftern. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Gesellschafter lief nach der gesetzlichen Konzeption daher nicht Gefahr, dass das Urteil ihm gegenüber gelten würde.

Rechtslage bei Personengesellschaften nach MoPeG

Nach dem neuen Beschlussmängelrecht sind Beschlussmängel bei Personengesellschaften zukünftig – wie im Recht der GmbH – im Regelfall mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Etwas anderes gilt insbesondere nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag gegen das (neue) Anfechtungsmodell und für das (bisherige) Feststellungsmodell optiert wird (sog. Opt-Out) oder der Gesellschafterbeschluss von Anfang an nichtig war, weil er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können (z.B. Kontroll-, Informations- oder Kündigungsrechte). Das neue Recht sieht vor, dass die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu richten ist und dass ein Urteil unabhängig von der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters für und gegen alle Gesellschafter Bindungswirkung entfaltet.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung von Schiedsklauseln hat dies zur Folge, dass die für Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze für Schiedsklauseln künftig auch für die Personengesellschaften gelten. Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaft sind deshalb nunmehr an den durch die Entscheidung Schiedsfähigkeit II aufgestellten Mindestanforderungen zu messen.

Erfüllt die Schiedsklausel diese Mindestanforderungen nicht, können Beschlussmängelstreitigkeiten nicht vor dem Schiedsgericht ausgetragen werden. Die Klausel ist insoweit unwirksam. Es könnte zu Streitigkeiten über den zu bestreitenden Rechtsweg oder gar die Anwendbarkeit des neuen Beschlussmängelrechts kommen.

Praxishinweis

Um dies zu vermeiden, sollten bestehende Schiedsklauseln dahingehend überprüft werden, ob diese den vom BGH in der Entscheidung Schiedsfähigkeit II aufgestellten Mindestanforderungen entsprechen. Andernfalls sollte der Gesellschaftsvertrag angepasst werden. Die Anpassung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich – sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsklausel vorsieht – der Zustimmung aller Gesellschafter.