Erweiterte Pflichten in Bezug auf das Transparenzregister ab Januar 2020 – Drohende Bußgeldverfahren

Bereits durch Umsetzung der „Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ haben sich für in Deutschland ansässige Unternehmen besondere Mitteilungspflichten an das gesetzlich vorgeschriebene Transparenzregister ergeben (zum Nachlesen der entsprechenden Mitteilungspflichten empfehlen wir den Blog-Beitrag vom 03.04.2018 „Fünf Monate nach der Einführung des Transparenzregisters – Welche Pflichten bestehen für Unternehmen?“). Die verpflichtende Angabe über die Person des sog. „Wirtschaftlich Berechtigten“ durch die mitteilungspflichtige Vereinigung soll zu einer erhöhten Transparenz bestimmter Gesellschaftsstrukturen führen und damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung künftig verhindern. Bei Verletzung der Meldepflichten können empfindliche Bußgelder drohen. Die Höhe der Bußgelder belief sich bislang auf eine Spanne von 100.000 EUR bis hin zu 1.000.000 EUR in schwerwiegenden Fällen.

Ab 10. Januar 2020 treten nun die erweiterten Vorgaben beim Transparenzregister in Kraft. Der Gesetzgeber kam hiermit seiner Pflicht zur Umsetzung der sog. Änderungsrichtlinie zur „Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ nach.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen erläutert.

Öffentlicher Zugang zum elektronischen Transparenzregister

Bislang wurde Einsicht in das Transparenzregister nur bei Nachweis eines „berechtigten Interesses“ gewährt. Künftig soll das Transparenzregister für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren wird beibehalten. Das bedeutet, dass eine Registrierung erforderlich ist und eine Gebühr bezahlt werden muss. Einschränkungen in Bezug auf die Personen, die Einsicht nehmen können, wird es zukünftig aber nicht mehr geben.

Staatsangehörigkeit des Wirtschaftlich Berechtigten

Die Angabe der Staatsangehörigkeit des Wirtschaftlich Berechtigten ist künftig erforderlich, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und damit ohnehin eine Eintragung im Transparenzregister zu erfolgen hat. Die Fiktionswirkung von Eintragungen in anderen Registern, aus denen sich der Wirtschaftlich Berechtigte ergibt, bleibt jedoch auch bestehen, wenn diese keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthalten. So etwa, wenn sich der Wirtschaftlich Berechtigte aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ergibt, bei welcher regelmäßig keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthalten sind.

Ermittlungs- und Dokumentationspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen waren bei mittelbaren Beteiligungsstrukturen bislang Anteilseigner der mitteilungspflichtigen Gesellschaft verpflichtet, Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten an die mitteilungspflichtige Gesellschaft zu übermitteln.

Die Änderungsrichtlinie sieht nun vor, dass auch der Wirtschaftlich Berechtigte selbst verpflichtet ist, Angaben zu seiner Wirtschaftlichen Berechtigung mitzuteilen. Gleichwohl kann sich die mitteilungspflichtige Gesellschaft nicht darauf berufen, keine Angaben von dem Wirtschaftlich Berechtigten erhalten zu haben, ohne eigene Anstrengungen unternommen zu haben. Sie muss deshalb das ihrerseits Zumutbare in angemessenem Umfang unternehmen, um den Wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Hierzu hat sie unter Zugrundelegung der ihr bekannten Eigentums- und Kontrollstruktur ihr bekannte Anteilseigner zur Auskunft zu verpflichten.  Bis auf wenige Ausnahmefälle obliegt diesen dann wiederum die Pflicht zur Beantwortung des Auskunftsersuchens.

Sowohl das Auskunftsersuchen als auch die eingeholten Informationen sind dann durch die mitteilungspflichtige Gesellschaft zu dokumentieren.

Bei Änderungen des Wirtschaftlich Berechtigten, von denen der Anteilseigner Kenntnis hat, die Gesellschaft jedoch nicht, unterliegt der Anteilseigner ebenfalls einer Informationspflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Pflicht entfällt nur, wenn der neue Wirtschaftlich Berechtigte bereits im Transparenzregister eingetragen ist oder der Anteilseigner weiß, dass die Gesellschaft über die Änderung im Bilde ist.

Diese Änderung durch den nationalen Gesetzgeber ist von besonderer Bedeutung, da sie gerade auf keiner Änderung in der EU-Richtlinie fußt. Vielmehr wurde eine Nachforschungspflicht entgegen der herrschenden Ansicht, so etwa auch die Praxis des Bundesverwaltungsamtes, bislang verneint.

Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nur als erfüllt, wenn sich die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zum Wirtschaftlich Berechtigten aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in anderen Registern ergeben. Dabei genügt es, wenn sich die Stellung des Wirtschaftlich Berechtigten erst aus einer Zusammenschau mehrerer Dokumente und Eintragungen in den Registern ergibt (so die Verwaltungspraxis, ebenfalls das Bundesverwaltungsamt).

Im Falle von GmbHs oder UGs genügt es, aber ist auch zwingend erforderlich, dass die Gesellschafterliste oder das Musterprotokoll als elektronisch abrufbare Dokumente im Handelsregister enthalten sind. Fehlt es an einem elektronisch abrufbaren Dokument, so gilt die Mitteilungsfiktion nicht. Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht dann fort.

Bei GmbHs, die bereits vor längerer Zeit gegründet wurden, ist daher zum einen zu prüfen, ob überhaupt eine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wurde. Zum anderen sollte geprüft werden, ob die Gesellschafterliste auch den aktuellen Anforderungen des GmbH-Gesetzes entspricht. Es kann somit durch eine aktuelle Gesellschafterliste gleich beidem Genüge getan werden.

Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften

Besonderheiten ergeben sich auch bei eingetragenen Personengesellschaften, insbesondere bei den Kommanditgesellschaften und der Co. KG. Zwar unterliegen auch diese gewissen Eintragungspflichten zum Handelsregister, jedoch nicht in vergleichbarem Umfang wie die GmbH. So ist etwa im Handelsregister bloß die Haftsumme, nicht aber die Pflichteinlage und die sich hieraus ergebende Beteiligungsquote der Kommanditisten hinterlegt. Haftsumme und Kapitalanteile können allerdings in erheblichem Maße voneinander abweichen, so dass allein aus dem Handelsregistereintrag keine zuverlässige Aussage über die Person des Wirtschaftlich Berechtigten getroffen werden kann. Ferner ist die Kapitalbeteiligung des Komplementärs nicht aus dem Handelsregister ersichtlich, ohne die wiederum die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft nicht ermittelt werden kann.

Nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts kommen wohl in der Regel Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KG nicht in den Genuss der Mitteilungsfiktion.

Kommanditgesellschaften, die bislang aufgrund der Mitteilungsfiktion keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vorgenommen haben, sollten aufgrund der aktuellen Auffassung des Bundesverwaltungsamts daher besonders prüfen, ob eine Meldung weiterhin unterbleiben kann.

Fazit

Die Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten in Bezug auf das Transparenzregister sind strenger geworden. Zugleich hat das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass die Schonfrist zur Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen sei. Es ist nunmehr verstärkt mit Bußgeldverfahren zu rechnen, wenn die Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.  Alle Unternehmen sollten daher überprüfen, ob es hier noch Handlungsbedarf gibt und etwaige bisherige Versäumnisse schnellstmöglich heilen. Eine bloß verspätete Mitteilung an das Transparenzregister wird nach Mitteilung des Bundesverwaltungsamts deutlich milder geahndet als eine unterlassene Mitteilung.