Alle Jahre wieder…

Die Vorweihnachtszeit hat begonnen und damit auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. In den meisten deutschen Unternehmen sind Weihnachtsfeiern für die Belegschaft üblich, wenn auch in unterschiedlichem Umfang. Eine Pflicht zur Ausrichtung einer Weihnachtsfeier durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich nicht. Hat der Arbeitgeber jedoch in den letzten Jahren regelmäßig zu Weihnachtsfeiern eingeladen und damit bei den Arbeitnehmern den Eindruck erweckt, dass auch in Zukunft Weihnachtsfeiern stattfinden werden, kann eine Pflicht zur Ausrichtung einer Weihnachtsfeier durch eine sogenannte betriebliche Übung begründet werden.

Hat sich ein Arbeitgeber dafür entschieden, auch in diesem Jahr eine Weihnachtsfeier zu veranstalten, schließen sich eine Reihe von Folgefragen an diese Entscheidung an, die nachfolgend erörtert werden sollen:

Zeitpunkt der Weihnachtsfeier und Vergütungsanspruch

Häufig finden Weihnachtsfeiern außerhalb der regulären Arbeitszeit und gerade nicht innerhalb der Arbeitszeit statt. Eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier wird allgemein verneint. Eine solche Teilnahmepflicht besteht regelmäßig selbst dann nicht, wenn die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall handelt es sich bei dem Zeitraum der offiziellen Weihnachtsfeier um bezahlte Arbeitszeit, die auch erfasst werden darf. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer gegen die Teilnahme, hat er – wie gewohnt – seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Vergütungsanspruch für Feiern außerhalb der Arbeitszeit wird hingegen nicht begründet.

Weihnachtsgeschenke

Werden auf einer Weihnachtsfeier vorweihnachtliche Geschenke durch den Arbeitgeber verteilt, sollen nur Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier anwesend waren, einen Anspruch auf das Weihnachtsgeschenk haben. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht grundsätzlich wohl nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen.

Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier

Besondere Verhaltensregeln für die Weihnachtsfeier existieren nicht. Allerdings sind aus arbeitsrechtlicher Sicht für den Arbeitnehmer einige Punkte zu beachten, damit die fröhliche Weihnacht nicht zur Last Christmas bei dem Arbeitgeber wird.

Auch auf einer Weihnachtsfeier gelten die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiter. Zu diesen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zählen regelmäßig Geheimhaltungspflichten, vertragliche Wettbewerbsverbote, aber auch die Pflicht zur Wahrung der betrieblichen Ordnung bzw. Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Diese Nebenpflichten geraten aufgrund des weit verbreiteten Alkoholausschanks auf Weihnachtsfeiern manchmal in Vergessenheit, was arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

Grundsätzlich gilt, dass Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier auch mit den üblichen disziplinarischen Maßnahmen des Arbeitgebers geahndet werden kann. Als mildestes Mittel wird regelmäßig die Abmahnung in Betracht kommen. Die Abmahnung beanstandet das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers und stellt für den Fall eines erneuten gleichgearteten Verstoßes zudem negative Folgen für das Arbeitsverhältnis in Aussicht. Bei schwerwiegenden Verstößen kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Derart schwerwiegende Pflichtverletzungen sind regelmäßig in Beleidigungen des Arbeitsgebers oder von Vorgesetzten bzw. Kollegen zu sehen, aber auch in körperlichen Auseinandersetzungen mit Kollegen. Auch jedes unerwünschte sexuelle Verhalten kann eine fristlose Kündigung begründen, etwa der „Klaps auf den Po“ oder die Fragen nach außerehelichen Abenteuern. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder eine Abmahnung bzw. Versetzung als milderes Mittel ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf der sorgfältigen Abwägung.

Arbeitsunfälle

Kommt es auf der Weihnachtsfeier oder auf dem direkten Nachhauseweg schließlich zu einem Unfall schließt sich die Frage an, ob der Mitarbeiter unfallversichert ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, solange es sich um eine offizielle Firmenveranstaltung handelt, an welcher Vertreter des Arbeitgebers teilhaben und alle Arbeitnehmer eingeladen sind. Entschließen sich hingegen einige Kollegen, nach offiziellem Abschluss der Weihnachtsfeier, noch weiter zu feiern und verletzen sich danach auf dem Nachhauseweg, wird ein Arbeitsunfall verneint werden müssen.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass arbeitsrechtliche Grundsätze auch für die Weihnachtsfeier gelten, da es sich um eine betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt. Kommt es tatsächlich zu einem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, sind Arbeitgeber gut beraten, zeitnah etwaige rechtliche Schritte zu überlegen, um sich nicht selbst etwaigen Ansprüchen Dritter ausgesetzt zu sehen.