Privates Baurecht: Fehlende Widerrufsbelehrung kann für einen Unternehmer teuer werden

In der täglichen Baupraxis werden oftmals Verträge mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. in der Wohnung des Kunden) abgeschlossen. Dabei wird der Verbraucher nicht immer über sein Widerrufsrecht belehrt. Die Folgen können für den Unternehmer im Einzelfall erheblich sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30.08.2018 (Az.: VII ZR 243/17) zeigt.

Sachverhalt

Ein Verbraucher schloss in seinen Wohnräumen mit einem Unternehmer einen Vertrag zur Errichtung eines Senkrechtliftes an seiner Außenfassade ab. In der Folge übersandte der Unternehmer Planungsunterlagen. Hierfür stellte er eine Vorschussrechnung in Höhe von 12.435,00 Euro aus, die vom Verbraucher bezahlt wurde. Kurz darauf widerrief der Verbraucher den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Der Unternehmer weigerte sich jedoch, den Vorschuss zurück zu gewähren. Land- und Oberlandesgericht gaben dem Verbraucher Recht. Der  Unternehmer legte Revision ein.

Hintergrund

Unternehmer müssen Verbraucher häufig bei Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehren. Versäumt der Unternehmer diese Belehrung, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss ausüben. Grundsätzlich muss der Verbraucher die bis dahin erbrachten Leistungen dann zurückgewähren oder Wertersatz leisten. Fehlt es aber an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht, muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei Verbraucherbauverträgen. Solche sind insbesondere bei einem Neubau oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem Gebäude eines Verbrauchers gegeben.

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigt die Rückzahlungsverpflichtung des Unternehmers. Dem Verbraucher stünde ein Widerrufsrecht zu, da es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handele und dem Widerrufsrecht keine Ausschlussgründe entgegenstünden. Insbesondere lägen keine erheblichen Umbaumaßnahmen vor, die einen gesetzlichen Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz begründen würden. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Verträge zur Errichtung von Anbauten (wie vorliegend), welche keine erheblichen Umbaumaßnahmen umfassten, seien nicht erfasst. Der Unternehmer habe den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet, sodass er noch wirksam widerrufen konnte und keinen Wertersatz für die bisher erbrachten Leistungen leisten müsse.

Fazit

Mit einem Widerrufsrecht werden oftmals nur Fernabsatzverträge, z.B. bei Bestellungen von Waren im Internet, in Verbindung gebracht. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass es auch bei dem Abschluss von Werkverträgen in der Wohnung eines Verbrauchers zu der Belehrungspflicht kommen kann. Da bei fehlender Belehrung der Widerruf in diesem Fall bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss vom Verbraucher ausgeübt werden kann, könnte der Unternehmer bis dahin erhebliche Leistungen erbracht haben, für die er dann keine Vergütung bzw. keinen Wertersatz mehr erhält, sofern kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im ImmobilienReport Metropolregion Rhein-Neckar, Ausgabe 125, S.10