Keine Verjährung des Werklohnanspruchs ohne Schlussrechnung

Nach § 16 VOB/B wird der Anspruch des Auftragnehmers (AN) auf Schlusszahlung erst nach Stellen der Schlussrechnung fällig. Der AN kann den Eintritt der Verjährung damit einseitig bestimmen. Ob dies den Auftraggeber (AG) unangemessen benachteiligt, hatte das OLG Hamburg (Urt. v. 20.12.2018 – 4 U 80/18) zu beurteilen.

Sachverhalt

Der AN war mit der Durchführung von Maurerarbeiten beauftragt. Dem Vertrag lag die VOB/B zu Grunde, jedoch mit einigen Änderungen.

Der AN führte die Arbeiten im Jahr 2012 aus. Die Arbeiten wurden abgenommen. Die Schlussrechnung wurde vom AN erst Ende 2015 gestellt. Zahlung erfolgte nicht. Im Mai 2017 wurde Zahlungsklage erhoben. Der AG erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den AG zur Zahlung. Der Anspruch sei nicht verjährt. Bei der Beurteilung des Verjährungsbeginns kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wird. Hierbei ist zu unterscheiden, ob ein Werkvertrag, ein Bauvertrag gem. § 650 g BGB oder ein Vertrag, bei dem die VOB/B vereinbart ist, vorliegt. Bei Werkverträgen nach BGB wird der Werklohn mit der Abnahme fällig. Bei Bauverträgen gem. § 650 g BGB tritt Fälligkeit ein, wenn das Werk abgenommen und eine prüffähige Rechnung erstellt ist. Ähnlich bei Verträgen, bei denen die VOB/B einbezogen ist. § 16 VOB/B sieht vor, dass es für die Fälligkeit die Erteilung der Schlussrechnung bedarf.

Im vorliegenden Fall war dem Vertrag die VOB/B zugrunde gelegt. Somit kam es auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung an. Die Werklohnforderung wurde mit Schlussrechnung im Jahr 2015 fällig, sodass Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2018 eintrat.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob das späte Stellen der Schlussrechnung den AG unangemessen benachteiligt. Die Überprüfung des § 16 VOB/B wurde notwendig, weil die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war. Daher hatte das Gericht im Rahmen einer Inhaltskontrolle zu prüfen, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Ältere Entscheidungen halten den späten Eintritt der Verjährung für unangemessen, weil es nach § 16 VOB/B und auch dem neuen § 650 g BGB der AN in der Hand hat, die Fälligkeit der Vergütung und damit den Eintritt der Verjährung hinauszuzögern.

Das Gericht entschied, dass § 16 VOB/B den AG nicht unangemessen benachteiligt. Die Folge der Verzögerung ist auch, dass der AG die Möglichkeit hat, vor Fälligkeit des Zahlungsanspruchs die Werklohnforderung zu prüfen. Er erlangt zudem durch die spätere Fälligkeit Liquiditätsvorteile. Ferner hat er nach § 14 VOB/B die Möglichkeit, die Schlussrechnung nach Fristsetzung auf Kosten des AN selbst zu stellen.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg ist richtig. Stellt der AN die Schlussrechnung später, benachteiligt das den AG nicht unangemessen. Der AN hat jedoch nicht beliebig Zeit, um die Schlussrechnung zu stellen. Hier lagen zwischen Abnahme und Erstellen der Schlussrechnung drei Jahre. Dies stellte keine unangemessene Benachteiligung dar. In einem ähnlichen, vom OLG Hamm entschiedenen Fall lagen zwischen Abnahme und Stellen der Schlussrechnung sechs Jahre. In diesem Fall entschied das Gericht, dass der Anspruch auf Werklohn verwirkt ist.

Der Beitrag ist zuerst erschienen im ImmobilienReport Rhein-Neckar, Ausgabe 130