Einladung zur Gesellschafterversammlung – mehr als nur Formsache

Die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH unterliegt gesetzlichen und zumeist auch satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften. Hält sich der Geschäftsführer, der für den Versand der Einladung nach dem GmbHG zuständig ist, nicht an diesen Formalien, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig, andernfalls zumindest anfechtbar.

Werden sämtliche formellen Voraussetzungen für die Einladung eingehalten, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig und wurden die Beschlussgegenstände ausreichend angekündigt, können grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst werden.

Soweit der Regelfall. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19. April 2018, Az. I-6 W 2/18) hat nun zur Frage Stellung genommen, ob ein zur Nichtigkeit führender Einladungsmangel im Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn alle nach Gesetz und Satzung erforderlichen Einladungsformalien eingehalten wurden.

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf lag ein Fall zugrunde, in dem ein Gesellschafter formell ordnungsgemäß zu einer Gesellschafterversammlung geladen wurde, welche über die Einziehung seiner Geschäftsanteile beschließen sollte. Nach persönlichen Differenzen im Gesellschafterkreis löste einer der drei Gesellschafter Anfang 2015 seinen Wohnsitz auf und begab sich mit einem Segelboot „auf große Fahrt.“ Zum Erhalt von Briefpost unterhielt er fortan ein gemeinsam mit einem Mitgesellschafter genutztes Postfach. Mit den beiden Mitgesellschaftern – gleichzeitig die beiden Alleingeschäftsführer – kommunizierte er regelmäßig per E-Mail und Handy, auch zur Vereinbarung von Gesellschafterversammlungen. Den beiden anderen Gesellschaftern war daher bewusst, dass die Ladung den „verfeindeten“ Gesellschafter auf dem Postweg voraussichtlich nicht erreichen wird. Das OLG war der Auffassung, dass zwar die Ladung per Post formell ordnungsgemäß war, der einladende Gesellschafter-Geschäftsführer aber darüber hinaus den verreisten Gesellschafter zusätzlich per E-Mail über die anstehende Gesellschafterversammlung und die hierin vorgesehene Einziehung der Geschäftsanteile des verreisten Gesellschafters hätte informieren müssen. Nur so hätte für den verreisten Gesellschafter eine Chance zur Teilnahme an der anstehenden Gesellschafterversammlung bestanden. Denn letztlich wusste der Gesellschafter-Geschäftsführer, dass die Ladung per Post den anderen Gesellschafter tatsächlich nicht erreichen würde.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung zunächst formell ordnungsgemäß sein muss. Darüber hinaus ist es jedoch beim Vorliegen konkreter Umstände die Pflicht des einladenden Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Gesellschafter von anstehenden Gesellschafterversammlungen und deren Tagesordnung auch tatsächlich Kenntnis erhalten.

Ein Verhalten, das nur dazu dienen soll, trotz formell ordnungsgemäßer Ladung das Erscheinen eines Gesellschafters zu verhindern, um dann bedeutsame Beschlüsse zu seinen Lasten zu fassen, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf rechtsmissbräuchlich und führt damit zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.