Auf den Zugang kommt es an: Vorsicht bei sofortiger Amtsniederlegung im Rahmen einer laufenden Handelsregisteranmeldung

Betriebsrat und Datenschutz

Das Registergericht des Amtsgerichts Charlottenburg hatte eine angemeldete Sitzverlegung zurückgewiesen und dies mit der fehlenden Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers begründet. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Geschäftsführer in dem Zeitpunkt, in dem die Anmeldung beim Registergericht eingegangen ist, nicht mehr Geschäftsführer war. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen (KG Beschl. v. 8.5.2023 – 22 W 15/23).

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde liegt, lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen: Der Alleingesellschafter, der zugleich einer von zwei Geschäftsführern der Gesellschaft war, hatte die Sitzverlegung beschlossen, beurkundet und die entsprechende Handelsregisteranmeldung unterschrieben. Danach, aber noch am selben Tag, wurden die Geschäftsanteile veräußert und der Geschäftsführer hat sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Die Einreichung der Sitzverlegung durch den Notar erfolgte drei Tage nach der Unterzeichnung.

Nachdem das Handelsregister die Eintragung zurückgewiesen hatte, war die rechtliche Frage zu klären, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis abzustellen ist. Der einreichende Notar vertrat die Auffassung, dass es auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung ankommen müsse. Das Registergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Zugang der Handelsregisteranmeldung maßgeblich sei und bekam Recht.

Begründet wurde diese Entscheidung unter Bezugnahme auf § 130 BGB. Denn bei Handelsregisteranmeldungen handelt es sich um empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung, die durch den Notar als Boten an das Registergericht weitergeleitet werden. Wirksam wird die Handelsregisteranmeldung daher erst mit Zugang beim Registergericht, i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Damit ist nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung vertretungsberechtigt ist, sondern nur, ob die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt des Zugangs seiner Erklärung beim Registergericht besteht.

Fazit und Empfehlungen

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung sollte besonderes Augenmerk auf Fallkonstellationen gelegt werden, in denen ein Geschäftsführer innerhalb einer noch nicht eingereichten Handelsregisteranmeldung sein Amt niederlegt. Vergleichbar sind beispielsweise auch Fälle, in denen sich die gesetzlichen Bestimmungen zu den von neu bestellten Geschäftsführern abzugebenden Versicherungen ändern. Auch wenn die Gesetzesänderung nach der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung in Kraft tritt, müssen die Versicherungen erneut abgegeben werden, wenn der Zugang beim Registergericht nach der Gesetzesänderung eintritt. Auch hier kommt es auf den Zugang an.