Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist unabdingbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit aktuellem Urteil vom 16. Oktober 2019 (Az.: 5 AZR 352/18) klargestellt und einem Zeitungszusteller einen Lohnanspruch auch für Feiertage zugesprochen, an denen keine Zeitungen ausgetragen werden müssen.
Laut Arbeitsvertrag sollte der klagende Zeitungszusteller einerseits dazu verpflichtet sein, täglich von Montag bis Samstag Zeitungsabonnenten zu beliefern. Auf der anderen Seite zählten als Arbeitstage nur solche Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger an arbeitsfreien gesetzlichen Feiertagen, die auf Wochentage fielen – also an Tagen, an denen ohne Feiertag eine Zeitung erschienen wäre –, keine Vergütung bekam.
Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, die Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Auch das BAG hat dem Kläger in der Sache Recht gegeben und ihm einen Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung zugesprochen.
Soll durch eine arbeitsvertragliche Regelung eine Vergütung an Feiertagen umgangen werden, verstoße dies gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dieser Anspruch folgt aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und hat folgenden Hintergrund:
Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Fällt nun ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, stünde dem Arbeitnehmer wegen dem im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ auch kein Vergütungsanspruch zu.
Dieses Ergebnis verhindert § 2 Abs. 1 EFZG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Daher gilt: Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Das BAG sah die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 EFZG im streitgegenständlichen Verfahren als erfüllt an. Der Kläger sei ausschließlich deshalb nicht an den Feiertagen beschäftigt worden, weil die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen wegen der Feiertage nicht erschienen seien.
Fazit
Mit diesem Urteil hat das oberste deutsche Arbeitsgericht einer Vielzahl von Arbeitgebern einen Strich durch die Rechnung gemacht, die meinten, durch geschickt formulierte Klauseln im Arbeitsvertrag den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen umgehen zu können.
Gemäß dem EFZG hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt nach dem sogenanntes Lohnausfallprinzip zu zahlen. Daneben unterliegen arbeitsvertragliche Klausel stets der Inhaltskontrolle nach § 307 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Klauseln ist danach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Im Fall des Zeitungszustellers liegt eine unangemessene Benachteiligung wiederum deshalb vor, weil die Regelung im Arbeitsvertrag, die gerade darauf abzielt Feiertage aus der Lohnzahlungspflicht auszunehmen, eine Bestimmung darstellt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu vereinbaren ist.
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmen in Deutschland im Übrigen die Bundesländer. Lediglich der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober ist auf Bundesebene normiert. Soweit Feiertage nicht ausdrücklich als gesetzliche Feiertage anerkannt sind, greift die Vergütungspflicht des § 2 Abs. 1 EFZG nicht. In Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage dürfte es Arbeitgeber daher freuen, dass Heiligabend und Silvester keine Feiertage im Sinne des EFZG sind.