Behauptet ein Eigentümer im Rahmen einer Beschlussanfechtung allein die Verletzung seines Einsichtsrechts in die Verwalterunterlagen, führt dies nicht zur Begründetheit der Klage. Vielmehr muss der anfechtende Eigentümer nachvollziehbar darlegen, dass sich der behauptete Mangel kausal auf die Beschlussfassung auswirkte oder die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
LG Köln, Urteil vom 19.02.2026 – 15 S 88/25
Problem/Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer klagte gegen mehrere Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung von der beklagten Eigentümergemeinschaft gefasst worden waren. Im Rahmen seiner Beschlussanfechtungsklage rügte der Kläger die Verletzung seines Einsichtsrechts in die Verwaltungsunterlagen. Konkret wurde beanstandet, dass die zuständige Verwalterin vor Einsichtsgewährung eine Geldzahlung verlangt habe. Das erstinstanzliche Gericht erklärte die angefochtenen Beschlüsse weitestgehend für ungültig. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.
Entscheidung
Die beklagtenseits eingelegte Berufung ist begründet! Allein die Verletzung des Einsichtsrechts gemäß § 18 Abs. 4 WEG begründet keine Beschlussanfechtung. So müsse der Anfechtungskläger vielmehr nachvollziehbar darlegen, dass sich der behauptete Mangel kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder aber die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei einem formellen Mangel dessen Kausalität für einen gefassten Beschluss nicht ohne weiteres vermutet wird. Ziel einer Beschlussanfechtungsklage solle sein, die der Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten möglichst abschließend zu bewältigen. Übertragen auf den zu entscheidenden Fall bedeutete dies: Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen zu können, ohne zuvor eine Zahlung an den Verwalter leisten zu müssen. So könne ein Sonderhonorar nur im Verwaltervertrag vereinbart werden, also von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Verwalter geschuldet sein. Dieser festzustellende Missstand mache die Beschlussanfechtung jedoch allein nicht erfolgreich. So hätte der Kläger seinen Einsichtsanspruch ohne weiteres gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen können – im Falle einer Eilbedürftigkeit auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Ebenso wenig konnte sich der Kläger auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen berufen. Begründet hatte dies das Berufungsgericht damit, dass auch bezüglich dieses Punktes nicht – wie bei formellen Mängeln geboten – dargelegt wurde, wie sich die Problematik auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Das Argument, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer bei mehr Prüfungszeit anders abgestimmt haben könnten, genügte nicht.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer vor Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage stets Überlegungen anstrengen sollten, ob plausibel belegt werden kann, dass die Beanstandung auch Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatte. Das Abstellen auf einen Formfehler allein genügt nicht und birgt stets die Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. In Anbetracht der bei wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten oftmals hohen Streitwerte ist dies besonders risikoreich.
Der Beitrag ist zuerst erschienen bei ibr-online.
