Problem/Sachverhalt
Eine Gemeinde führte auf Basis einer Machbarkeitsstudie einen Planungswettbewerb (Generalsanierung Freibad) durch. Schon in der Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe war ein Kostenrahmen von „ca. 4,2 Mio. € (brutto) für die Kostengruppen 300 – 700“ festgelegt. In dem Architektenvertrag mit dem Gewinner des Wettbewerbs heißt es, dass die „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag“ zu erfolgen hat und dass der Architekt verpflichtet ist, „den Bauherrn unverzüglich zu informieren, wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der vom Bauherrn bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden“. Später zeigte sich, dass wegen des Baugrundes (Moorgebiet) und erhöhtem Raumbedarf mehr als 13 Mio. € und selbst bei reduzierter Ausführung 9 Mio. € benötigt würden. Mangels Fördermittel kündigte die Gemeinde den Vertrag aus wichtigem Grund und beauftragte einen anderen Architekten mit einem stark reduzierten Alternativkonzept.
Die bisherigen Architekten stellten hierauf Honorar für die bereits erbrachten Leistungen (LP 1-2) sowie für nicht erbrachte Leistungen (LP 3) in Rechnung.
Im späteren Rechtstreit, in dem sie diese Forderung einklagten, trugen sie selbst vor, dass die Wettbewerbsaufgabe von Anfang an nicht mit dem genannten Budget realisierbar gewesen sei. Diesen Vortrag hat sich die beklagte Gemeinde zu Eigen gemacht und widerklagend die Teilrückzahlung des bereits gezahlten Honorars verlangt.
Entscheidung
Das Gericht (OLG Bamberg, Urt. v. 02.10.2025 – 12 U 123/24 ) wies die Klage der Architekten ab und gab dem Rückzahlungsbegehren der Gemeinde statt. Die geäußerten Kostenvorstellungen seien mangels Widerspruchs der Architekten vereinbarte Beschaffenheit geworden. Insofern habe von Beginn an ein unauflösbarer Zielkonflikt bestanden und die Leistung sei von Anfang an unmöglich gewesen. Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen könne daher schon nach § 326 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden. Ein Fortbestand des Anspruchs gemäß § 326 Abs. 2 BGB wegen überwiegender Verantwortlichkeit der Gemeinde komme nicht in Betracht, weil es beim Planungswettbewerb explizit dem Architekten oblegen habe, selbst ein zur Einhaltung der Vorgaben geeignetes Konzept vorzulegen.
Der Rückzahlungsanspruch der Gemeinde folge aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei als Rücktritt wegen Unmöglichkeit gemäß §§ 326 Abs. 5, 323 BGB umzudeuten. Wertersatz für die erbrachte Planung könne gemäß § 346 Abs. 2 BGB nur verlangt werden, wenn die Gemeinde die Leistungen verwertet hätte. Andernfalls könne der Architekt im Rahmen der Rückabwicklung lediglich die Herausgabe der Planung selbst verlangen.
Praxishinweis
Architekten muss dringend davon abgeraten werden, sehenden Auges Verträge zu unterschreiben, bei denen von Anfang an erkennbar ist, dass die Leistung nicht zu den Kostenvorstellungen des Bauherren erbracht werden kann. Es liegt dann ein Zielkonflikt vor, den der Architekt dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen hat, um zu klären, wie damit umzugehen ist. Dem Architekten droht anderenfalls nicht nur, kein Honorar zu erhalten, sondern ggf. auch eine Schadensersatzplicht nach § 311a Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung). Der Architekt müsste dann den Besteller so stellen, als hätte er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.
Der Beitrag ist zuerst erschienen im Immobilienreport Metropolregion Rhein-Neckar, Ausgabe 201 .
