KI-generierte Bilder: Was Sie ab August 2026 kennzeichnen müssen

Ab dem 2. August 2026 sind KI-generierte Bilder, die über den rein privaten Gebrauch hinaus veröffentlicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen als solche zu kennzeichnen (Art. 50 KI-VO; Verordnung (EU) 2024/1689).

Wen trifft diese Pflicht?

Laut KI-VO trifft die Kennzeichnungspflicht jeden „Betreiber“ eines KI-Tools, mit dem Bilder generiert werden können. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – sofern das nicht rein privat geschieht.

Konkret bedeutet das: Wer ein KI-Tool nutzt, um Bilder für eigene berufliche Zwecke zu erzeugen, ist Betreiber. Das gilt für Unternehmen ebenso wie für Einzelpersonen, die KI im beruflichen Kontext einsetzen. Zu diesem beruflichen Kontext zählt auch die Veröffentlichung von Bilden in beruflichen Netzwerken wie LinkedIn oder auf Unternehmensaccounts von sozialen Netzwerken.

Welche Bilder müssen gekennzeichnet werden?

Art. 50 Abs. 4 KI-VO verpflichtet Betreiber zur Kennzeichnung von sogenannten Deepfakes. Der Begriff ist dabei deutlich weiter gefasst, als es der Alltagssprachgebrauch vermuten lässt. Ein Deepfake im Sinne der KI-VO ist jeder KI-generierte oder wesentlich KI-manipulierte Bild-, Video- oder Audioinhalt, der realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen könnte. Entscheidend ist die objektive Wirkung beim Publikum – nicht die Absicht des Erstellers.

Kennzeichnungspflichtig oder nicht? Beispiele im Vergleich

Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake. Die entscheidende Frage lautet immer: Könnte ein durchschnittlicher Betrachter das Bild für echt halten?

Kennzeichnungspflicht ja:

  • Realistisches Foto einer fiktiven Person oder eines Gegenstandes (Frau am Schreibtisch, Baum auf Wiese, Fisch im Wasser)
  • KI-manipuliertes Foto einer realexistierenden Person (Pabst als Rapper)
  • KI-erzeugtes Foto eines echten Gebäudes in anderem Zustand (Ruine des Kanzleramts)
  • KI-erzeugtes Foto eines fiktiven Ortes/ Ereignisses (fiktiver Dorfplatz, nicht stattgefundene Demonstration)

Kennzeichnungspflicht nein:

  • Offensichtlich stilisiertes Logo oder abstrakte Grafik im KI-Stil
  • Produkt Mock-Up im Comic- oder Illustrationsstil (gezeichnete Mäuse essen Käse)
  • Eindeutig fantastische Szenen (Drache, Weltraumlandschaft, Hexe auf dem Besen)
  • Karikatur oder Satire-Bild, das erkennbar übertrieben oder verfremdet ist

Die praktische Faustregel

Ein einfacher Test für die Praxis: Würde ein unbefangener Betrachter das Bild für eine echte Fotografie halten? Wenn ja, ist es ein Deepfake im Sinne der KI-VO und muss gekennzeichnet werden. Ist das Bild offensichtlich künstlich, stilisiert oder fantastisch, greift die Pflicht nicht.

Da es noch keine einschlägige Rechtsprechung gibt, gilt: Vorsicht bei Graubereichen wie KI-Hintergrundersatz in Fotos, KI-Retusche oder KI-geschärften Bildern. Im Zweifel empfiehlt sich die Kennzeichnung.

Wie muss die Kennzeichnung aussehen?

Die Kennzeichnung muss klar und deutlich erkennbar sein. Für Betreiber gilt dies als sichtbarer Hinweis am Bild (z.B. Bildunterschrift oder Overlay).

Was droht bei Verstößen?

Die KI-VO sieht bei Verstößen gegen Art. 50 Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kann eine Abmahnung nach dem UWG kommen, da eine fehlende Kennzeichnung als irreführende geschäftliche Handlung gewertet werden kann.