Vereinfachung der Transaktionspraxis im Rahmen von Asset-Deals

Eine aktuelle Entscheidung des BGH trägt zur Vereinfachung der Transaktionspraxis bei der GmbH bei.

Hintergrund

Ein Vertrag, durch welchen sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf nach § 179a AktG der notariellen beurkundeten Zustimmung der Hauptversammlung. Die Beurkundungspflicht wird dabei aus § 179 AktG hergeleitet, auf den § 179a AktG Bezug nimmt und der das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses regelt.

Das Zustimmungserfordernis stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den (Kauf-) Vertrag dar, durch welchen sich die Gesellschaft zur Vermögensübertragung verpflichtet. Die fehlende Zustimmung durch die Hauptversammlung führt deshalb zur schwebenden Unwirksamkeit des (Kauf-) Vertrags.

In Übereinstimmung mit der bislang herrschenden Meinung fand § 179a AktG neben der unmittelbaren Anwendbarkeit auf die Aktiengesellschaft unter anderem entsprechende Anwendung auf die GmbH. Die Analogie wurde insbesondere damit begründet, dass das Zustimmungserfordernis des § 179a AktG Ausdruck des allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatzes sei, wonach die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis nicht mehr gedeckt sei. Auch bei der GmbH wurde eine Beurkundungspflicht angenommen. Aufgrund der zu den Regelungen des Aktiengesetzes vergleichbaren Situation, wurde diese aus § 53 GmbHG abgeleitet, wonach satzungsändernde Beschlüsse beurkundungspflichtig sind.

Auf dieser Grundlage entsprach es der gängigen Praxis, stets die notariell beurkundete Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Kaufverträgen über das wesentliche Vermögen einzuholen. Da das Tatbestandsmerkmal „ganzes Gesellschaftsvermögen“ weit auszulegen ist und somit auch erfüllt ist, wenn die Gesellschaft nahezu ihr gesamtes Aktivvermögen überträgt, war dies faktisch bei sämtlichen Asset-Deals der Fall.

Vom BGH entschiedener Fall

Über die höchstrichterlich bis dato ungeklärte Frage hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH, hatte der BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 08.01.2019, II ZR 364/18) zu entscheiden.

Die Klägerin, eine sich in Liquidation befindende GmbH, begehrte von der Beklagten die Löschung einer Auflassungsvormerkung ihres Betriebsgrundstücks, welchen den Großteil ihres noch verbliebenen Vermögens ausmachte. Sie begründete dies mit der Unwirksamkeit des Kaufvertrags mangels Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Unwirksamkeit gemäß § 179a AktG noch angenommen. Das Berufungsgericht entschied jedoch dagegen und sah neben der Unanwendbarkeit des § 179a AktG auch keinen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht, der die Unwirksamkeit zur Folge haben könnte.

Der BGH wiederum hob das Berufungsurteil auf. In Abkehr von der bisher herrschenden Meinung verneinte der BGH zwar ebenfalls die entsprechende Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH, kam aber zugleich zu dem Ergebnis, dass dennoch ein Zustimmungserfordernis durch die Gesellschafterversammlung vorgelegen habe. Da es an einer solchen Zustimmung fehlte und dies der Beklagten bekannt gewesen sei, hätte diese erkennen müssen, dass die Geschäftsführer der Klägerin ohne Vertretungsmacht handelten. Deshalb sei der Kaufvertrag aufgrund des Missbrauchs der Vertretungsmacht auch ohne § 179a AktG unwirksam.

Die Unanwendbarkeit des § 179a AktG auf die GmbH stützt der BGH auf folgende Argumente:

Zunächst seien die Einflussmöglichkeiten von Gesellschaftern einer GmbH auf die Geschäftsführung wesentlich stärker ausgeprägt als diejenigen von Aktionären einer Aktiengesellschaft. Dies führe zu einer geringeren Schutzbedürftigkeit von GmbH-Gesellschaftern vor Alleingängen der Geschäftsführung.

Aufgrund dessen seien die Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführung mit Außenwirkung und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs nicht gerechtfertigt. Denn eine solche für die GmbH systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis verursache Rechtsunsicherheit und schaffe Haftungsrisiken. Dafür gebe es letztlich aber kein Erfordernis, da GmbH-Gesellschafter die Geschäftsführung bereits nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen in deutlich wirksamerem Maße bestimmen und kontrollieren könnten als Aktionäre.

Hinzu komme, dass das Schutzanliegen des § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, im GmbH-Recht auch ohne entsprechende Anwendung des § 179a AktG verwirklicht sei. Denn bei besonders bedeutsamen Geschäften habe die Geschäftsführung vor deren Vornahme einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen (§ 49 Abs. 2 GmbHG) und zwar selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthalte. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH stelle ein solch besonders bedeutsames Geschäft dar.

Wisse der Käufer vom Fehlen des Zustimmungsbeschlusses oder hätte sich ihm dies aufdrängen müssen, sei der Kaufvertrag gegebenenfalls wegen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.

Folgen für die Praxis

Die Auswirkungen auf die Transaktionspraxis sind nicht zu unterschätzen.

Für die Verkäuferseite ist die Entscheidung des BGH offenkundig erfreulich. Denn künftig ist zwar auch bei der GmbH weiterhin ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, doch müssen die Gesellschafter als Dritte nicht mehr als Beteiligte in die Urkunde einbezogen werden. Vielmehr reicht die Einbeziehung des privatschriftlichen Zustimmungsbeschlusses als Anlage aus.

Das mindert den Koordinationsaufwand und vermeidet zusätzliche Beurkundungskosten, die bisher dadurch entstanden, dass Kaufvertrag und Zustimmungsbeschluss aufgrund ihres unterschiedlichen Gegenstands jeweils unterschiedliche Gebühren auslösten.

Daneben ist das Urteil auch aus Käufersicht zu begrüßen. Denn das Erfordernis eines Zustimmungsbeschlusses gemäß § 179a AktG analog wurde bei der GmbH nicht selten übersehen, sodass es insbesondere im Rahmen der Eigentumsprüfung bei einem Weiterverkauf zu bösen Überraschungen kommen konnte. Durch die Abkehr von der analogen Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH wird dieses äußerst praxisrelevante Käuferrisiko zwar minimiert, doch sollten Käufer auch künftig die Vorlage eines Zustimmungsbeschlusses verlangen, um den Vorwurf, ihnen hätte sich aufdrängen müssen, dass es sich um ein besonders bedeutsames Geschäft gehandelt habe, zu vermeiden.

Im Ergebnis gilt es also bei Kaufverträgen über das gesamte Gesellschaftsvermögen weiterhin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, wenngleich auch nicht mehr in notarieller Form.