Unternehmen aufgepasst: Antragsfrist für Zuschüsse aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) angelaufen!

Unternehmen aus besonders energieintensiven Branchen können seit dem 15. Juli 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Die Zuschüsse sind nicht unerheblich und pro (verbundenem) Unternehmen bei 50 Millionen Euro gedeckelt. Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) Unternehmen unterstützen, die besonders stark vom Anstieg der Energiepreise infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für betroffene Unternehmen abzuwenden.

Antragsfrist läuft bis zum 31. August 2022 (materielle Ausschlussfrist)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung mit einer Auflistung der berechtigten Branchen finden sich in dem vom BAFA herausgegebenen Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm.

Um förderfähig zu sein, muss ein Unternehmen hiernach je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL – s. Anlage A des verlinkten Merkblattes des BAFA) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens angehören (Anlage B des verlinkten Merkblattes des BAFA) und zugleich „energieintensiver Betrieb“ im Sinne der sog. Energiebesteuerungsrichtlinie sein. Hierfür müssen sich die Energiebeschaffungskosten des betreffenden Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen haben.

Die Leistungen aus dem EKDP erfolgen – zunächst unter dem Vorbehalt endgültiger Prüfung und einer möglichen Rückforderung – durch einen nicht rückzahlungspflichtigen Zuschuss. Förderfähig sind Anteile der Energiebeschaffungskosten für Erdgas und Strom im Förderzeitraum von Februar bis September 2022. Ob der Förderzeitraum darüber hinaus verlängert wird, ist offen. Die Zuschüsse werden für den Förderzeitraum in drei Stufen ausgezahlt, die sich unter anderem in Abhängigkeit von der Branche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust unterscheiden. Die Antragstellung hat bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2022 zu erfolgen.

Antragstellung nur online über ELAN-K2 Online-Portal des BAFA

Die erforderlichen Informationen zur Antragstellung, die ausschließlich papierlos über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA möglich ist, finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

Voraussetzung für die Antragstellung ist u.a. auch, dass alle Mitglieder der Geschäftsleitung bei der Antragstellung erklären, auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig zu verzichten.

Konkrete Rechtsgrundlage für die Zuschüsse ist die vom BMWK veröffentlichte „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm)“ vom 12. Juli 2022. Beihilferechtliche Grundlage für die Richtlinie zum Energiekostendämpfungsprogramm ist der Befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (sog. EU-Krisenrahmen vom 24. März 2022).

Förderfähigkeit unbedingt prüfen!

Ob und inwieweit erhöhte Energiekosten eines Gasabnehmers, z.B. eines produzierenden Unternehmens, in der Lieferkette an Kunden weitergegeben werden können, hängt regelmäßig von der konkreten Vertragslage ab und ist zumeist mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet. Einen Überblick zu dieser Frage gibt mein Kollege Michael Usselmann in seinem Blog-Beitrag vom 20. Juli 2022. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist jedem Unternehmen dringend zu raten, die Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses aus dem EKDP jedenfalls sorgfältig zu prüfen und die weitere politische und wirtschaftliche Entwicklung aufmerksam zu beobachten.

Fragen zu diesem Artikel beantworten wir gerne. Zudem können wir Sie und Ihr Unternehmen auf Wunsch bei der Antragstellung für Zuschüsse nach dem EKDP unterstützen: v.berger@melchers-law.com