Neues zum Mindestlohn – Praktikumsvergütung

Das Bundesarbeitsgericht hatte seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes („MiLoG“) am 16.08.2014 in der Vergangenheit immer wieder Gelegenheit, zu Einzelfragen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn Stellung zu nehmen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17) hatte es nun über die Forderung einer Praktikantin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Ableistung ihres Praktikums bei einer Reitanlagenbetreiberin zu befinden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit EUR 9,19 brutto pro Stunde, soweit keine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreift. Eine derartige Ausnahmeregelung sieht das MiLoG teilweise für Praktikanten vor. Ein Anspruch auf die gesetzliche Mindestlohnvergütung besteht danach nicht für einen Praktikanten, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt oder um ein freiwilliges Praktikum, welches im Vorfeld oder im Zusammenhang mit der Berufsausbildung/dem Studium von bis zu drei Monaten absolviert wird.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner zuvor zitierten Entscheidung zu beurteilen, wie der Wortlaut „bis zu drei Monaten“ auszulegen ist, da die Klägerin während ihres Praktikums knapp vier Wochen Winterurlaub genommen hatte, in welchem sie sich u.a. absprachegemäß noch andere Pferdehöfe angeschaut hatte. Rein tatsächlich begann das Praktikum am 6. Oktober 2015 und endete am 25. Januar 2016, womit das Praktikum länger als drei Monate dauerte. Trotzdem sah das Bundesarbeitsgericht den Dreimonatszeitraum nicht als überschritten an und wies die Klage auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die gesamte Zeit des Praktikums ab. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann ein Praktikum von „bis zu drei Monaten“ auch in mehreren Praktikumsabschnitten abgeleistet werden. Unterbrechungen des Praktikums können, wenn sie aus persönlichen Gründen des Praktikanten erfolgen und ein zeitlicher sowie sachlicher Zusammenhang zwischen den Praktikumsabschnitten gegeben ist, zu einer Verlängerung des Praktikums um die Zeit der Unterbrechung führen.

So auch im vorliegenden Fall: Das Praktikumsverhältnis wurde um die Tage der Unterbrechung zur Teilnahme an dem Familienurlaub und den Schnuppertagen auf anderen Reiterhöfen wirksam verlängert. Die jeweiligen Unterbrechungen dauerten nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur wenige Tage an und das Praktikum wurde jeweils im Anschluss daran – sachlich unverändert – fortgesetzt.

Praxistipp:

Das Bundesarbeitsgericht hat durch diese grundlegende Rechtsprechung zur Praktikantenvergütung erneut für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Arbeitgeber müssen aber auch in Zukunft darauf achten, dass Unterbrechungen nur dann zu einer Verlängerung des Praktikums führen, wenn dieses danach sachlich unverändert fortgesetzt wird. Das Fehlen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs führt im Umkehrschluss dazu, dass Unterbrechungen den Vergütungsanspruch des Praktikanten nach dem MiLoG entstehen lassen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei Unterbrechungen eines Praktikumsverhältnisses zur Berechnung der einzelnen Abschnitte eine pauschalisierende Berechnungsweise von 30 Tagen pro Monat zugrunde gelegt wird.