Ladung zur Gesellschafterversammlung zur Sicherheit auch zusätzlich per E-Mail?

Regelmäßig erfolgt die Ladung zu Gesellschafterversammlungen einer GmbH mittels eingeschriebenem Brief an die Gesellschafter. Wird eine Gesellschafterversammlung kurzfristig einberufen oder ist die Versendung der Einladungen anderweitig verzögert, kann es sich anbieten, dass der Geschäftsführer die Einladung zusätzlich per E-Mail an die Gesellschafter versendet. Zwar ersetzt die Einladung per E-Mail nicht die Einladung per eingeschriebenem Brief, erhöht aber die Hürden der Anfechtbarkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, so das OLG Stuttgart (Az. 14 U 33/17).

Der Fall

Der Entscheidung des OLG Stuttgart lag der Fall einer beabsichtigten Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters zugrunde. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurden sämtliche Gesellschafter mit einer Frist von zwei Wochen zeitgleich sowohl per E-Mail, als auch per Einwurfeinschreiben eingeladen. Die per Einwurfeinschreiben versandte Einladung erreichte einen der Gesellschafter jedoch nicht. Erst ein zweiter Zustellversuch war erfolgreich, wobei dieser außerhalb der vorgesehenen Frist erfolgte. Die E-Mail hingegen erreichte sämtliche Gesellschafter. Der von der Einziehung betroffene Gesellschafter, den beide Einladungen fristgemäß erreicht hatten, wandte sich gegen den Einziehungsbeschluss und rügte u.a. eine formell unwirksame Beschlussfassung, da nicht sämtliche Gesellschafter wirksam eingeladen worden seien.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Einleitend stellte das OLG fest, das gravierende Ladungsmängel grundsätzlich zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen kann. Die Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung gefassten Einziehungsbeschlusses lehnte das OLG mit Hinweis auf die zwischenzeitliche Üblichkeit von E-Mails als zu drastische Folge ab. Letztlich bliebe daher allenfalls die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Auf die fehlerhafte Ladung des Mitgesellschafters könne sich der Kläger jedoch nicht berufen. Zum einen, da der Mitgesellschafter jedenfalls per E-Mail rechtzeitig informiert worden sei und somit ausreichend Zeit hatte, sich inhaltlich auf die Gesellschafterversammlung und die anstehenden Beschlussthemen vorzubereiten.

Zum anderen sei der von der Einziehung betroffene Gesellschafter auch nicht dazu berechtigt, die fehlerhafte Ladung eines anderen Gesellschafters anzugreifen. Diese fehlerhafte Ladung beträfe lediglich fremde Teilnahmeinteressen und nicht diejenige des anfechtenden Gesellschafters. Mit der Anfechtung von Beschlüssen könnten jedoch nur Interessen des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters gerügt werden.

Auch in der Sache sei die Zwangseinziehung jedoch nicht zu beanstanden, da das OLG von einem massiven Verstoß der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten des Gesellschafters ausging. Diese habe zu einem irreparablen Vertrauensverlust innerhalb des Gesellschafterkreises geführt, was die Einziehung als letztes Mittel zulässig mache. Auch eine vom Kläger ins Feld geführte, fehlende Abmahnung sei nach Ansicht des OLG nicht erforderlich, da nicht zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesellschafter sein Verhalten hiernach ändere.

Praxishinweis

Der zusätzliche Versand der Einladung zur Gesellschafterversammlung per E-Mail kann die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Falle nicht ordnungsgemäßer Einladung per eingeschriebenem Brief erschweren. Gerade wenn die Frist zur Einladung knapp ist, sollte der Geschäftsführer die Einladung daher zusätzlich auch per E-Mail an sämtliche Gesellschafter versenden. Für Gesellschafter einer GmbH lässt sich der Entscheidung des OLG Stuttgart entnehmen, dass diese eine Beschlussanfechtung nicht auf die Rechte ihrer Mitgesellschafter stützen können, sondern stets ihre eigenen Rechte geltend machen müssen.