Raus aus dem Job, raus aus der Gesellschaft – BGH zu Leaver-Klauseln bei Managementbeteiligungen

Das Problem: Manager als Gesellschafter – was passiert beim Ausscheiden?

Managementbeteiligungsprogramme sind aus der modernen Unternehmensfinanzierung nicht mehr wegzudenken. Ob im Mittelstand oder im Private-Equity-Umfeld: Führungspersonal erhält Gesellschaftsanteile, um Motivation und Bindung an das Unternehmen zu stärken und einen Gleichlauf der Interessen herzustellen. Doch was passiert mit diesen Anteilen, wenn der Manager ausscheidet? Gesellschaftsverträge bzw. gesonderte Gesellschafter- und Investment-Vereinbarungen sehen dafür regelmäßig sogenannte Leaver-Klauseln oder Call-Optionen vor. Diese ermöglichen es den übrigen Gesellschaftern, den Manager ohne Angabe von Gründen aus seiner Gesellschafterstellung zu drängen, indem die Anteile eingezogen oder zurückerworben werden können.

Genau hier liegt der juristische Stolperstein. Solche „freien Hinauskündigungsklauseln“ sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). Wer jederzeit damit rechnen muss, aus der Gesellschaft gedrängt zu werden, übt seine Mitgliedschaftsrechte nicht frei aus, sondern beugt sich dem Willen der Ausschlussberechtigten. Dieses „Damoklesschwert“ will das Gesetz verhindern. Und doch gehören Leaver-Regelungen zur gelebten Praxis. Wann freie Hinauskündigungsklauseln ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sind, hat der BGH am 10. Februar 2026 wegweisend geklärt.

Der Sachverhalt: Investition, Abberufung, Streit

Ein Fremdgeschäftsführer einer LED-Unternehmensgruppe trat im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms einer KG als Kommanditist bei und leistete eine Einlage von rund 150.000 Euro zum damaligen Verkehrswert seiner Anteile. Eine laufende Gewinnbeteiligung war nicht vorgesehen. Der Manager sollte erst beim späteren Unternehmensverkauf (Exit) am Erlös partizipieren. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Call-Option: Scheidet der Manager – gleich aus welchem Grund – als Geschäftsführer aus der Gruppe aus, können die übrigen Gesellschafter seine Anteile zurückerwerben. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich nach dem Anlass des Ausscheidens (Good oder Bad Leaver).

Der Geschäftsführer wurde ohne Angabe von Gründen abberufen und freigestellt. Die übrigen Gesellschafter übten die Call-Option aus, ermittelten auf Grundlage des damaligen Verkehrswertes einen Kaufpreis von rund 35.000 Euro und zahlten diesen an den Manager. Der Kaufpreis lag somit weit unter dem ursprünglichen Investment. Der Manager klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Kommanditist sei. Zur Begründung führte er an, die Call-Option sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Vorinstanzen gaben ihm recht. Der BGH sah das anders.

Die BGH-Entscheidung: Einzelfallprüfung statt Schematismus

Der BGH (BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24) bestätigt den Grundsatz: Freie Hinauskündigungsklauseln sind sittenwidrig und nichtig. Er schärft jedoch die anerkannte Ausnahme für das Managermodell und stellt klar, dass die in den Entscheidungen zum Managermodell genannten Kriterien – geringe Beteiligungshöhe, fehlende Einflussmöglichkeit, geringes wirtschaftliches Risiko und Anreiz- bzw. Belohnungsfunktion – nicht kumulativ vorliegen müssen. Vielmehr kommt es stets auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände an. Wirksam ist eine Leaver-Klausel, wenn

  • die Gesellschafterstellung dem Manager wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem damit verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit dem Ende seiner Tätigkeit entfällt, und
  • seiner Beteiligung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Managertätigkeit zukommt.

Drei Kernaussagen sind für die Praxis besonders wichtig:

1. Exit-Beteiligung ist kein Hindernis. Dass der Manager nicht am laufenden Gewinn, sondern erst am späteren Verkaufserlös beteiligt wird, ist für Private-Equity-Strukturen typisch und mindert die sachliche Rechtfertigung nicht. Die Anreiz- und Belohnungsfunktion einer reinen Exit-Beteiligung ist einer Erfolgsprämie vergleichbar – sie entfällt sachlogisch mit dem Ende des Mandats.

2. Keine eigenständige Bedeutung durch wirtschaftliches Risiko. Auch wer zum vollen Verkehrswert in eine Gesellschaft mit Gewinnthesaurierung investiert und damit ein erhebliches unternehmerisches Risiko trägt, verleiht seiner Beteiligung dadurch noch keine eigenständige Bedeutung. Entscheidend bleibt, ob der Manager über seine Gesellschafterrechte effektiv Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Fehlen solche substanziellen Einflussrechte, steht das wirtschaftliche Risiko der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Auch der Damoklesschwert-Gedanke greift insoweit nicht: Ein Manager, der ein wirtschaftliches Risiko trägt, wird trotz des drohenden Verlustes seiner Gesellschafterstellung eher zur konfliktträchtigen Ausübung seiner Rechte geneigt sein.

3. Hinauskündigungsklausel und Abfindungsregelung sind getrennt zu beurteilen. Ob die vereinbarte Abfindung bzw. der Kaufpreis nach Ausübung einer Call-Option angemessen ist, berührt die Wirksamkeit der Ausschlussklausel selbst nicht, sondern ist bei der Wirksamkeitsprüfung der Abfindungsregelung zu beachten.

Doch auch wenn eine Hinauskündigungsklausel einschließlich der Abfindungsregelung einer Inhaltskontrolle auf Basis der BGH-Rechtsprechung standhält, stellt der BGH zugleich klar, dass die konkrete Ausübung einer Call-Option zum Schutz des betroffenen Managers einer Missbrauchskontrolle zu unterziehen ist. Wird ein Manager gezielt kurz vor einem lukrativen Exit aus der Gesellschaft gedrängt, um ihn um seine Erlösbeteiligung zu bringen, kann dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein.

Da das OLG München diese Ausübungskontrolle noch nicht vorgenommen hatte, verwies der BGH das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück.

Praxistipps

Das Urteil schafft erheblich mehr Rechtssicherheit – und zeigt zugleich, worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt.

  • Vertragliche Dokumentation. Im Streitfall kommt es maßgeblich darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag klar zum Ausdruck bringt, dass die Beteiligung der Bindung und Motivation des Managers dient. Schwach formulierte oder lückenhafte Regelungen bieten Angriffsfläche für Klagen ausgeschiedener Manager.
  • Einflussrechte und Beteiligungsstruktur. Je mehr eigenständigen Einfluss ein Manager über seine Gesellschafterrechte ausüben kann, desto größer das Risiko, dass eine Leaver-Klausel als unwirksam angesehen wird.
  • Missbrauchsschutz. Der BGH verweist für Missbrauchsfälle – etwa eine gezielte Abberufung kurz vor dem Exit – auf die richterliche Ausübungskontrolle. Wer sich allein darauf verlässt, geht ein vermeidbares Risiko ein.
  • Abfindungsregelung. Auch wenn die Ausschlussklausel wirksam ist, kann die Höhe der Abfindung unangemessen sein.

Fazit

Der BGH stärkt das Managermodell: Leaver-Klauseln in Managementbeteiligungsprogrammen sind wirksam, wenn die Beteiligung eng mit der Managerposition verknüpft ist und keine eigenständige wirtschaftliche Stellung begründet. Entscheidend ist stets die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls – pauschale Antworten gibt es nicht. Wer Managementbeteiligungsprogramme aufsetzt oder als Manager daran teilnimmt, sollte die Vertragsgestaltung anwaltlich prüfen lassen.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach dem BGH-Urteil vom 10.02.2026 (II ZR 71/24) wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.