Am 17. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Katholische Schwangerschaftsberatung“ (C-258/24) ein wegweisendes Urteil gefällt, das für kirchliche und andere religiöse Arbeitgeber in Deutschland von großer Bedeutung ist.
Worum ging es?
Die Mitarbeiterin eines katholischen Schwangerschaftsberatungsvereins trat 2013 aus der katholischen Kirche aus – nicht aus Glaubensgründen, sondern wegen eines zusätzlichen Kirchgeldes. Nach ihrer Elternzeit wurde ihr 2019 allein wegen des Kirchenaustritts gekündigt, obwohl sie weiterhin bereit war, nach den Richtlinien der katholischen Kirche zu arbeiten. In derselben Beratungsstelle waren zudem zwei Mitarbeiterinnen beschäftigt, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage. Der Fall landete in letzter Instanz beim EuGH.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat entschieden, dass allein der Kirchenaustritt grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn die Tätigkeit nicht unmittelbar mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche verbunden ist. Andernfalls kann die Kündigung eine Diskriminierung des Mitarbeitenden wegen der (Nicht)ausübung seiner Religionsfreiheit darstellen. Konkret stellte das Gericht drei zentrale Punkte heraus:
- Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit auch Personen einstellt, die nicht der Kirche angehören, kann er von katholischen Beschäftigten nicht verlangen, in der Kirche zu bleiben. Die eigene Einstellungspraxis wird zum Maßstab.
- Der bloße formale Kirchenaustritt ist für sich genommen kein kirchenfeindliches Verhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschäftigte seinen Austritt öffentlich und in unangemessener Weise verbreitet.
- Für jede Stelle muss konkret geprüft werden, ob die Kirchenmitgliedschaft aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung tatsächlich eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung darstellt. Ein Austritt aus finanziellen oder persönlichen Gründen – ohne Distanzierung von den kirchlichen Grundwerten – rechtfertigt nach dem EuGH grundsätzlich keine Kündigung.
Fazit und Praxisempfehlung für kirchliche Arbeitgeber
Wichtig: Nach dem Urteil des EuGH ist nicht per se jede Kündigung wegen Kirchenaustritts unzulässig, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Kirchenaustritt kann daher immer noch dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn mit dem Kirchenaustritt erkennbar auch eine Abkehr vom kirchlichen Leitbild und Ethos verbunden oder die Kirchenmitgliedschaft für die Ausübung und der damit verbundenen Glaubwürdigkeit der Tätigkeit wesentlich ist. Dies muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Klar ist aber: Der Kirchenaustritt allein – ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände – stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Kündigungsgrund mehr per se dar. Abzuwarten bleibt jedoch, wie das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des EuGH in seiner weiteren Rechtsprechung umsetzen wird und wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden würde, sollte der Fall im Wege einer Verfassungsbeschwerde dorthin gelangen.
Vor diesem Hintergrund sind kirchliche Arbeitgeber gut beraten, ihre Stellenausschreibungen, Vertragsmuster und Einstellungspraktiken kritisch zu überprüfen – im Zweifel mit fachkundiger arbeitsrechtlicher Unterstützung.
