Die Familienstiftung und das neue Stiftungsregister – Was Stifter und Familien jetzt wissen sollten

Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die – in Abgrenzung zu gemeinnützigen Stiftungen – ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien dient. Ihr Zweck liegt in der dauerhaften Erhaltung und Verwaltung eines Familienvermögens sowie in der wirtschaftlichen Versorgung der begünstigten Familienangehörigen (sog. Destinatäre).

Im Unterschied zu einer Familiengesellschaft können bei einer Familienstiftung keine Anteile übertragen oder Kündigungen ausgesprochen werden. Die Destinatäre haben weder Stimmrechte noch Informations- und Kontrollrechte. Dadurch wird eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbteilung oder Veräußerung über Generationen hinweg vermieden.

Für die Errichtung, Aufhebung und Satzungsänderung ist die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. In den meisten Bundesländern sind Familienstiftungen von der laufenden staatlichen Stiftungsaufsicht ganz oder teilweise befreit.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Die Familienstiftung erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO und ist daher nicht steuerbegünstigt. Steuerlich ist sie in zweierlei Hinsicht besonders zu betrachten: Einerseits unterliegt ihr Vermögen alle 30 Jahre der sog. Erbersatzsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Andererseits greift bei Vermögensübertragungen ein Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich ist. Dadurch kann in den meisten Fällen die ungünstige Steuerklasse III vermieden werden. Die Besteuerung der Leistungen an Destinatäre erfolgt analog zur Besteuerung von Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft.

Stiftungsregister, Registerpublizität und Datenschutz

Mit dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG) wird nach einer Verschiebung der Einführung nun zum 1.1.2028 ein bundeseinheitliches elektronisches Stiftungsregister eingeführt. Von besonderer Bedeutung ist das in § 15 StiftRG vorgesehene Jedermann-Einsichtsrecht, das eine Einsichtnahme ohne Nachweis eines berechtigten Interesses ermöglicht – einschließlich der eingereichten Dokumente wie der Stiftungssatzung. Für Familienstiftungen ist dies besonders brisant, da ihre Satzungen regelmäßig sensible Informationen zu Personen, Familienvermögen und Nachfolgeplanung enthalten.

Die umfassende Offenlegungspflicht steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Datenschutz. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass ein bedingungsloser öffentlicher Zugang zu personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist. Das Gesetz sieht daher Schutzmechanismen vor: Nach § 15 S. 2 StiftRG kann die Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Handlungsbedarf und Ausblick

Die Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.1.2028 eröffnet ein strategisches Zeitfenster, um bestehende Satzungen zu überprüfen und auf die neue Rechtslage vorzubereiten. Familienstiftungen sollten frühzeitig prüfen, welche Informationen in ihrer Satzung enthalten sind, die bei einer Veröffentlichung im Stiftungsregister schutzwürdige Interessen berühren könnten. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Anpassung der Satzung, um sensible personenbezogene Daten – soweit rechtlich zulässig – aus dem öffentlich einsehbaren Teil herauszuhalten. Darüber hinaus sollte bereits jetzt die Strategie für einen Antrag auf Beschränkung oder Ausschluss der Einsichtnahme vorbereitet werden. Mandanten, die eine Familienstiftung unter den neuen Regelungen errichten möchten, sollten die Satzung von Beginn an so gestalten, dass publizitätspflichtige Angaben auf das gesetzlich erforderliche Minimum beschränkt werden und sensible Informationen zu Destinatären und Vermögensstrukturen in nicht einsehbare Nebenordnungen ausgelagert werden. Zudem ist bereits im Gründungsstadium zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Registereinsicht nach § 15 S. 2 StiftRG vorliegen und ein entsprechender Antrag zeitgleich mit der Eintragung gestellt werden kann.