Google Fonts und kein Ende in Sicht

Ausgangslage

Aktuell erhalten viele Unternehmen Abmahnschreiben wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts auf der unternehmenseigenen Webseite. Diese Schreiben sind verbunden mit einer Aufforderung zur Zahlung von bis zu 200 Euro. Ausgangspunkt der Abmahnungen ist eine Entscheidung des Landgerichts München vom Januar 2022 (LG München, Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20).

In der Entscheidung hatte das Landgericht München ein Unternehmen wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts zur Unterlassung, zur Auskunft und zur Zahlung, eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von 100 Euro verurteilt. In der streitigen Entscheidung wurde Google Fonts dynamisch eingebunden, ohne für den Einsatz eine Einwilligung der Webseitenbesucher einzuholen.

Zunächst kam es vor allem in Österreich zu einer Vielzahl von Abmahnungen. Doch auch in Deutschland grassiert seit längerem eine Abmahnwelle. Mit der eher niedrigen Forderung nach einer Ausgleichzahlung scheinen die Abmahnenden einen Anreiz für den Abgemahnten schaffen zu wollen, die Sache schnell und vergleichsweise kostengünstig beenden zu können.

Was sind eigentlich Google Fonts?

Google Fonts bieten eine einfache Möglichkeit, Schriftarten auf einer Webseite einzubinden. Google Fonts sind kostenlos und ermöglichen die Wahl aus mehreren hundert Schriften. Dabei gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, diese zu nutzen: Entweder sie werden lokal abgespeichert, also auf einem eigenen Server hochgeladen und von dort abgerufen oder die Google Fonts werden dynamisch eingebunden und über die Google API geladen. Die dynamische Einbindung hat jedoch zur Folge, dass automatisch die IP-Adresse der Webseitenbesucher und sonstige Daten an Google weitergeleitet werden.

Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten schnellstmöglich prüfen, ob auf ihrer Webseite Google Fonts dynamisch eingebunden werden. Im Falle der dynamischen Einbindung sollten Webseitenbetreiber entweder komplett auf die Einbindung von Google Fonts verzichten oder auf eine lokale Einbindung der Fonts umstellen.

Im Zweifel sollten sich Unternehmen an den Webseitenentwickler oder an den Datenschutzbeauftragten wenden.

Falls Unternehmen bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Vielfach lässt sich den Abmahnschreiben mit guten Argumenten entgegentreten. Nicht selten weisen die Schreiben bereits formelle Mängel auf. Darüber hinaus stehen Teile der Abmahnenden in Verdacht, rechtsmissbräuchlich zu handeln, da es sich potentiell um Massenabmahnungen handelt. Es liegt die Vermutung nahe, dass die abgemahnten Webseiten gezielt angesteuert wurden, um einen Datenschutzverstoß geradezu zu provozieren. Überdies besteht auch der Verdacht, dass nicht die Betroffenen selbst die Webseiten aufgerufen haben, sondern diese mittels sog. Webcrawler aufgesucht wurden, sodass es daher schon an einer Verletzung des Betroffenen mangeln könnte.

Auch ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob ein behaupteter Kontrollverlust über Daten überhaupt einen Schaden begründen kann. In den am 6. Oktober 2022 veröffentlichen Schlussanträgen zum Verfahren C-300/21 stellte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof klar, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO noch keinen Schadensersatzanspruch begründe. Vielmehr müsse der Betroffene einen materiellen und/oder immateriellen Schaden darlegen und beweisen. „Ärger“ über eine Verletzung der DSGVO sei für die Annahme eines immateriellen Schadens gerade nicht ausreichend.

Vorsicht bei Auskunftsanspruch

Auch wenn man der Abmahnung im Zweifel mit guten Argumenten entgegentreten kann, so ist bei damit verbundenen Auskunftsansprüchen Vorsicht geboten. Oft enthalten die Abmahnschreiben zusätzlich einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser ist grundsätzlich immer beachtlich und zu beauskunften. Wird der Auskunftsantrag jedoch durch einen Anwalt geltend gemacht, kann er nach Auffassung des OLG Stuttgart im Falle des Fehlens einer Original-Vollmacht zurückgewiesen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021 – Az.: 9 U 34/21). Auch hierzu sollten Sie Rechtsrat einholen.