Das Bundesarbeitsgericht entschied Anfang Mai 2026 (BAG, Urt. v. 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25), dass das sogenannte Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen so großen Beweiswert habe, wie bislang verbreitet angenommen. Sowohl die Verwendung dieser Zustellmethode als auch die rechtlichen Argumente der Entscheidung betreffen nicht nur das Arbeitsrecht, weshalb das Urteil auch hohe praktische Relevanz für alle anderen Rechtsbereiche hat.
I. Die rechtliche Fragestellung
Eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben galt bisher als eine gute Möglichkeit, wichtige Schriftstücke kostengünstig und sicher zuzustellen. Denn die hierbei angefertigte Dokumentation – Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Auslieferungsbeleg – konnte einen Einwurf in den Briefkasten des Empfängers nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nachweisen.
Rechtlich handelte es sich um einen sogenannten Anscheinsbeweis: Ein solcher liegt vor, wenn ein bestimmter feststehender Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein bestimmtes typisches Ergebnis hinweist – hier: das Vorliegen der Nachweisdokumente auf den tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten. Durch die Annahme dieses typischen Kausalzusammenhangs kann der Einwurf im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung als bewiesen angesehen werden, sofern dieser Anscheinsbeweis nicht ausnahmsweise erschüttert ist, weil konkrete Tatsachen im Einzelfall ernstliche Zweifel hieran begründen.
Die Deutsche Post hatte jedoch vor ein paar Jahren das vorherige, analoge Verfahren zum Einwurf-Einschreiben auf ein digitales Scanverfahren umgestellt. Beim analogen, sogenannten Peel-off-Verfahren war noch ein Abziehetikett vom Einwurfeinschreiben abgezogen und auf einen separaten, auf die Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg geklebt sowie mit Unterschrift und Einwurfdatum versehen worden. Wurde dieser Ablauf nach Überzeugung des beurteilenden Gerichts eingehalten, lagen nach Ansicht des BGH die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis vor. Beim neueren, digitalen Scanverfahren vergewisserte sich der Zusteller, vor dem richtigen Briefkasten zu stehen, und erfasste die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit einem Scanner. Sodann unterschrieb der Zusteller auf dem Display des Scangeräts und warf die Sendung in den Briefkasten. Nach dieser Digitalisierung waren Zweifel aufgekommen, ob der besagte Anscheinsbeweis auch unter Verwendung des Scan-Verfahrens noch angenommen werden kann.
II. Inhalt und Bewertung der Entscheidung des BAG
Dies hat das BAG nun in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 verneint. In der Sache ging es um die Zustellung einer Einladung zu einem sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), das bei längeren Krankheitsphasen eines Arbeitnehmers erforderlich ist, um gemeinsam herauszufinden, ob und wie die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft überwunden werden kann. Wird ein bEM-Verfahren nicht angeboten, erschwert dies die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers erheblich und führt in der Praxis regelmäßig zur Unverhältnismäßigkeit und Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Gründe, aufgrund derer das BAG das beim Einwurf-Einschreiben verwendete Scan-Verfahren bereits abstrakt für unzureichend erachtete, waren die angeordnete Handlungsabfolge (1.) und eine ungenaue Bestätigungsformulierung auf dem Auslieferungsbeleg (2.). Hinzu kam im vorliegenden Fall eine unergiebige Befragung des Zustellers, die einen Anscheinsbeweis selbst bei grundsätzlicher Geeignetheit des Verfahrens erschüttert hätte (3.).
1. Zunächst hielt das BAG bereits das Zustellverfahren für abstrakt falsch vorgegeben: Die nachzuweisende Zustellung wurde nach den Anweisungen der Deutschen Post zu einem Zeitpunkt bestätigt, als sie tatsächlich noch nicht erfolgt war. Dadurch sei der Auslieferungsbeleg selbst bei nachweisbarer Einhaltung der internen Zustellvorgaben zumindest für wenige Sekunden „objektiv unwahr“. Diese extrem minutiöse Analyse des BAG wirft die Frage auf, ob sie nicht einheitliche, regelmäßig nur wenige Sekunden dauernde Lebenssachverhalte künstlich zerreißt. Auch die tatsächliche Relevanz der zusätzlichen Begründung, dass der Zusteller in dieser kritischen Phase zwischen Unterschrift und Einwurf noch abgelenkt oder aufgehalten werden könne, kann bezweifelt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Post das Verfahren jedoch relativ leicht korrigieren und dadurch wahrscheinlich wirklich eine – wenn auch nur geringfügig – höhere Erfolgsquote erreichen kann, ist die Position des BAG hier durchaus nachvollziehbar.
2. Darüber hinaus kritisierte das BAG, dass die Zustellurkunde eine alternative Formulierung enthielt, wonach „die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ worden sei. Tatsächlich kann dies im Ernstfall eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch einen Empfänger, der tatsächlich kein Einschreiben erhalten hat, unnötig erschweren oder gar unmöglich machen. Er befindet sich ohnehin in der misslichen Lage, eine negative Tatsache (also, dass etwas nicht geschehen ist) beweisen zu müssen. Auch hier kann die Deutsche Post ihr Verfahren ohne größeren Aufwand anpassen, um unnötige Erschwerungen für den Empfänger zu beseitigen.
3. Letztendlich scheiterte ein Anscheinsbeweis vorliegend auch daran, dass die Zeugenvernehmung des Zustellers nicht ergiebig war und das Gericht deshalb nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass das vorgegebene Verfahren auch tatsächlich eingehalten wurde. Denn der Zusteller konnte nicht sagen, ob er bei Einwurf-Einschreiben stets einen bestimmten Ablauf einhalte und ob die Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg von ihm stamme.
III. Fazit und Praxistipp
Derzeit ist von der Verwendung von Einwurf-Einschreiben für wichtige Schriftstücke, an deren Beweisbarkeit gewichtige Rechtsfolgen hängen können, abzuraten. Da das Einschreiben mit Rückschein grundsätzlich von der Mitwirkung des Empfängers abhängt, ist es in eiligen Angelegenheiten oft keine geeignete Alternative. Auf den zeitlichen Aspekt hat der Versender auch bei Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher keinen unmittelbaren Einfluss. Im Ergebnis dürfte daher die beste Zustellung diejenige durch eigene Boten sein, die ohnehin im arbeitsrechtlichen Bereich bei Schriftstücken mit Kündigungsbezug schon heute eine hohe praktische Relevanz hat.
Die Deutsche Post hatte nach eigenen Angaben bereits vor Veröffentlichung der Urteilsgründe das Zustellverfahren überarbeitet, sodass es möglich ist, dass die internen Zustellvorgaben beim Einwurf-Einschreiben die Anforderungen an einen Anscheinsbeweis bereits heute schon wieder erfüllen. Auch unter dem überarbeiteten Scan-Verfahren hängt jede einzelne Zustellung jedoch hinsichtlich ihres konkreten Beweiswerts weiterhin von der Sorgfalt des konkreten Zustellers ab, sodass bei der Zustellung durch Einwurf-Einschreiben eine vollständige Sicherheit selbst dann nicht erreichbar ist.
Für die meisten Arbeitgeber und Unternehmen dürfte das Urteil indes keine fundamentale Neuausrichtung bedeuten: Sie sind es gewohnt, Kosten, Nutzen und Risiken abzuwägen. Aus den nun mitgeteilten Urteilsgründen ergibt sich lediglich der Praxistipp, im Rahmen dieser alltäglichen Abwägungen momentan eher zurückhaltender zu sein, bis das nun überarbeitete Scan-Verfahren gerichtlich bewertet wurde. Sobald dies der Fall ist, werden wir Sie hier informieren.
IV. Leseempfehlung
Eine vertiefte Besprechung dieser BAG-Entscheidung finden Sie unter NZA-RR, 2026, 466.
