Wer sicher gehen wollte, dass ein wichtiges Schreiben ankommt und dies im Streitfall auch vor Gericht beweisen wollte, hat dieses zumeist per Einwurf-Einschreiben verschickt. Hintergrund war, dass nach der Rechtsprechung der sog. Anscheinsbeweis galt: Bei Vorlage des Einlieferungsbeleges und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs wurde der Zugang des Schreibens unterstellt. Der Empfänger musste dann zur Entlastung aufzeigen, dass das Schreiben – realistisch – doch nicht angekommen sein könnte. Nunmehr hat jedoch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Beweiserleichterung beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post nicht gilt (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).
Die Entscheidung des BAG
Ursprünglich wurden Einwurf-Einschreiben im sog. Peel-off-Verfahren zugestellt: Unmittelbar vor dem Einwurf zog der Zusteller ein Etikett vom Umschlag ab, brachte es auf dem Auslieferungsbeleg an und unterschrieb diesen erst danach. Inzwischen ist die Post auf das sog. Scan-Verfahren umgestiegen: Vor dem Einwurf wird ein Code gescannt und per Unterschrift bestätigt, dass das Schreiben zugestellt wurde – erst anschließend wird es tatsächlich eingeworfen. Damit ist die Bestätigung zumindest für einen kurzen Moment bis zum tatsächlichen Einwurf objektiv unwahr. Aus diesem Grund verneinte das BAG den Beweiswert dieses Verfahrens.
Bedeutung für die Bau- und Immobilienpraxis
Im Baurecht ist der Zugangsnachweis von Schreiben – etwa Kündigungen, Behinderungsanzeigen, Bedenkenanzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B) oder verjährungsverlängernden Aufforderungen zur Mängelbeseitigung (§ 13 Abs. 5 VOB/B) – quasi omnipräsent. Auch bei Immobilientransaktionen ist die Thematik von Relevanz: In Immobilienkaufverträgen wird häufig vereinbart, dass ein Rücktritt oder etwaige Ansprüche fristgebunden per Einwurf-Einschreiben zu erklären bzw. geltend zu machen sind. Auch hier spielt somit der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens eine bedeutende Rolle.
Was das für die Praxis bedeutet
Vorab: Ein Schreiben per Einwurf-Einschreiben zu versenden, ist keineswegs per se falsch. Das Urteil betrifft zudem nicht das aktuell verwendete Zustellverfahren der Deutschen Post. Dieses erfordert mittlerweile eine gesonderte Bestätigung des tatsächlichen Einwurfs. Dennoch besteht das Risiko, dass sich weitere Gerichte näher mit den Zustellverfahren der Deutschen Post befassen und auch das derzeitige Verfahren in Frage stellen. Eine höchstrichterliche Klärung dieses neuen Verfahrens steht bislang noch aus, sodass insoweit eine gewisse Unsicherheit besteht. Das Urteil gibt daher zusätzlichen Anlass, besonders wichtige Schreiben sicherer zuzustellen – etwa durch einen Boten oder, am sichersten, durch einen Gerichtsvollzieher. Aber auch bei einer Zustellung per Bote sollte vorsorglich sichergestellt werden, dass sich im Streitfall nicht nur der Einwurf eines Umschlags, sondern auch der tatsächliche Inhalt des zugestellten Schreibens beweisen lässt – zum Beispiel, indem der Bote das Schreiben vorab liest und den Vorgang (schriftlich) protokolliert.
