Ausgangslage
Neben der klassischen Trefferliste stellen Suchmaschinen ihren Nutzern mittlerweile automatisiert erzeugte Zusammenfassungen der Suchergebnisse zur Verfügung. Diese sogenannten „Übersichten mit KI“ sollen Informationen aus verschiedenen Quellen bündeln und dem Nutzer eine unmittelbare Antwort auf seine Suchanfrage liefern. Online-Suchen ohne mithilfe einer KI zusammengefasste Ergebnisse gibt es heutzutage kaum noch.
Doch wer haftet, wenn eine solche KI-generierte Zusammenfassung unzutreffende Tatsachen über ein Unternehmen verbreitet und dessen Ruf erheblich beeinträchtigt? Mit dieser Frage befasste sich das LG München I in seinem Urteil vom 28.05.2026 (Az. 26 O 869/26).
Sachverhalt
Die Klägerinnen, zwei Münchener Verlage, wandten sich gegen eine von der Suchmaschine Google angezeigte „Übersicht mit KI“. Nach einer Suchanfrage, die den Namen des Verlags mit dem Begriff „Betrugsmasche“ verband, erschien eine KI-generierte Zusammenfassung. Darin wurden die Klägerinnen unter anderem mit „unseriösen Geschäftspraktiken“, Abo-Fallen sowie Verbindungen zu anderen Unternehmen bezüglich von Namenswechseln in Zusammenhang gebracht.
Nach Auffassung der Klägerinnen beruhten diese Aussagen auf einer fehlerhaften Zusammenführung verschiedener Quellen und seien unzutreffend. Sie mahnten Google zunächst außergerichtlich ab und beanstandeten die Inhalte zusätzlich über das entsprechende Online-Formular. Nachdem die beanstandeten Aussagen weiterhin angezeigt wurden, beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung
Das LG München I gab dem Antrag überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der „Übersicht mit KI“ nicht lediglich um die Wiedergabe fremder Suchergebnisse. Vielmehr fasse die Suchmaschine Informationen eigenständig zusammen, strukturiere sie neu und formuliere daraus einen eigenen Antworttext. Die KI-generierte Übersicht sei deshalb Google als eigene Aussage zuzurechnen.
Die für klassische Suchmaschinen entwickelten Haftungsgrundsätze seien auf diese Form der KI-generierten Inhalte nicht ohne Weiteres übertragbar. Während herkömmliche Suchmaschinen lediglich fremde Inhalte auffindbar machten, entstehe durch die KI-Zusammenfassung ein neuer eigenständiger Inhalt. Entsprechend könne sich Google insoweit auch nicht auf die für Suchmaschinen geltenden Haftungsprivilegierungen berufen.
Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass die Suchmaschine aus Sicht des Gerichts als unmittelbare Störerin hafte, da die „Ergebnisse mit KI“ als solche einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt darstellen würden.
Darüber hinaus konnte Google die in der KI-Zusammenfassung enthaltenen Behauptungen über die Klägerinnen nicht belegen. Insbesondere fehlte es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die behaupteten Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken oder geschäftlichen Verbindungen zu weiteren Unternehmen. Da einige der von den Klägerinnen beanstandeten Aussagen zudem deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten, wurden sie vom LG München I untersagt.
Bewertung und Handlungsempfehlung
Das Urteil stärkt den Rechtsschutz gegen unzutreffende KI-generierte Inhalte. Werden durch KI-Zusammenfassungen falsche Tatsachen verbreitet oder rufschädigende Aussagen getroffen, bestehen gute rechtliche Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen.
Zugleich dürfte die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung für Anbieter generativer KI-Suchdienste haben. Sie macht deutlich, dass Betreiber von Suchmaschinen für eigenständig erzeugte KI-Inhalte im Grundsatz unmittelbar verantwortlich sind. Die Verantwortung für automatisiert erzeugte Inhalte lässt sich somit nicht ohne Weiteres auf die zugrunde liegenden Quellen verlagern. Maßgeblich ist, ob die KI lediglich fremde Inhalte wiedergibt oder durch Auswahl, Verknüpfung und sprachliche Aufbereitung einen neuen eigenständigen Aussagegehalt schafft. In einem solchen Fall ist der rechtliche Rückschluss nahezu zwingend, dass sich der Betreiber der KI-Suchmaschine diese Aussagen zu eigen macht. Ob sich diese rechtliche Einordnung auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird, bleibt abzuwarten. Ich meine, hieran führt kein Weg vorbei.
