Ausblick: Die GmbH-Gründung geht online!

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Sie setzt damit die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht um. Das Gesetz soll insbesondere die Online-Gründung einer GmbH ermöglichen und das Registerverfahren grenzüberschreitend weiter digitalisieren und vereinfachen. Es soll am 1. August 2022 in Kraft treten. Der Beitrag stellt die wichtigsten geplanten Änderungen vor.

Online-Gründung einer GmbH

Die Gründung einer deutschen GmbH erfolgt nach geltendem Recht in einer Präsenzbeurkundung vor einem Notar. Um die Online-Gründung zu ermöglichen, sieht der Entwurf des DiRUG nunmehr die Einführung eines Online-Verfahrens mithilfe eines von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems vor. Das Ziel aus Sicht des EU-Gesetzgebers ist klar: Die Online-Gründung soll Zeit und Kosten sparen und so innerhalb des EU-Binnenmarktes vor allem auch kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) eine Gesellschaftsgründung erleichtern.

Eine Herausforderung für den deutschen Gesetzgeber dürfte darin liegen, ein Verfahren vorzusehen, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit dem bisherigen Handelsregisterverfahren mit Präsenzbeurkundung und Prüfung durch die Registergerichte entspricht. Der öffentliche Glaube des deutschen Handelsregisters und die Zuverlässigkeit der daraus ersichtlichen Informationen sind wesentliche Grundlage für die Sicherheit von Transaktionen und sollen dies auch künftig bleiben. Womöglich aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber die maximale Frist für die Umsetzung der Richtlinie ausgenutzt: Das deutsche Umsetzungsgesetz soll erst zum 1. August 2022 in Kraft treten, statt wie eigentlich in der Richtlinie vorgesehen zum 1. August 2021.

Die Online-Gründung soll zudem zunächst nur für Bar-Gründungen und lediglich für die GmbH möglich sein. Andere Rechtsformen sowie die Sachgründung bleiben außen vor.

Online-Beglaubigungen mittels Video-Kommunikation sollen demgegenüber auch für Einzelkaufleute, die AG, die KGaA und für Genossenschaften zugänglich sein. Ferner für Zweigniederlassungen der vorstehend genannten Kapitalgesellschaften sowie für Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines EU- oder EWR-Staates unterliegen.

Online-Bekanntmachung von Handelsregisterinformationen

Einer separaten Bekanntmachung von zum Handelsregister einzureichenden Informationen in einem Amtsblatt oder auf einem weiteren Portal soll es nach Inkrafttreten des DiRUG nicht mehr bedürfen. Ausreichend soll sein, dass die Eintragung im elektronischen Handelsregister erstmalig online abrufbar bereitgestellt wird. Eine Eintragung gilt dann mit dem Ablauf des Tages der Eintragung als bekannt gemacht.

Kostenloser Abruf aus dem Handelsregister

Für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Handelsregister eingereicht wurden, sollen zudem künftig keine Gebühren mehr anfallen. Der Informationszugang zu Registerinformationen im EU-Binnenmarkt soll dadurch erleichtert werden. Entsprechendes soll zudem auch für Abrufe aus dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.

Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über BRIS

Bereits seit 2017 gibt es das Europäische System der Registervernetzung, das sog. Business Registers Interconnection System, kurz BRIS. Dieses soll der europäischen Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen erleichtern. Es soll zudem sicherstellen, dass die EU-Unternehmensregister auf sichere Weise elektronisch miteinander kommunizieren können.

Über das BRIS sollen nach Inkrafttreten des DiRUG künftig auch Informationen zur Inhabilität von Vorständen oder Geschäftsführern grenzüberschreitend einholbar sein. Nach deutschem Recht muss ein Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht versichern, dass er in den zurückliegenden fünf Jahren im In- und Ausland nicht wegen einer in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG genannten Straftat verurteilt wurde. Entsprechendes gilt für den Vorstand einer AG. Die Information, ob die fragliche Person in diesem Sinne „disqualifiziert“ ist, sowie ob entsprechende Informationen im Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister enthalten sind, soll künftig über das BRIS zur Verfügung gestellt werden.

Ferner soll der Informationsaustausch in Bezug auf Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines EWR-Staates unterliegen, verbessert werden. Zu solchen Zweigniederlassungen sollen künftig Informationen bzgl. ihrer Errichtung oder Aufhebung, ihrer Firma, ihres Sitzes bzw. der Geschäftsanschrift usw. im Handelsregister eingetragen werden und abrufbar sein.

Fazit und Ausblick

Die Digitalisierung von Justiz und Verwaltung in Deutschland schreitet voran – wenngleich langsam. Die Überführung der hohen Sicherheitsstandards des deutschen Beurkundungsverfahren in ein Online-Verfahren dürfte dabei keine geringe Herausforderung darstellen. Die Erfahrungen, welche der deutsche Gesetzgeber in den Folgejahren mit der Online-Gründung der GmbH macht, werden ausschlaggebend sein für weitere Digitalisierungsschritte auch im Gesellschaftsrecht. Dem Ziel der EU-Digitalisierungsrichtlinie, Gesellschaftsgründungen im EU-Binnenmarkt auch für kleinere und mittlere Unternehmen zu erleichtern und kostengünstiger zu gestalten, dürfte man mit der Umsetzung im DiRUG jedenfalls einen Schritt näherkommen.