Zuständigkeit für die Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers

Sowohl die Bestellung, als auch die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers obliegt den Gesellschaftern, sofern nichts anderes in der Satzung der GmbH geregelt ist. Entsprechendes gilt für den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages. Wer ist jedoch zuständig, wenn der Dienstvertrag eines bereits wirksam abberufenen Geschäftsführers geändert werden soll? Diese Frage hat der BGH nun mit seinem Urteil vom. 17.07.2018 (Az.: II ZR 452/17) beatwortet.

Hintergrund

Bei Geschäftsführern ist strikt zwischen der Organstellung einerseits und dem Anstellungsverhältnis andererseits zu trennen. So beruht die Bestellung des Geschäftsführers auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses erfolgt über einen hiervon zu trennenden Dienstvertrag. Die Trennung zwischen Organstellung einerseits und Anstellungsvertrag andererseits wird vor allem bei der Abberufung praktisch relevant. Diese kann, so sieht es das GmbHG in § 38 Abs. 1 vor, grundsätzlich „jederzeit“ erfolgen; doch bleiben die Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag hiervon unberührt.

Der Fall

Etwas vereinfacht ging es in der Entscheidung des BGH vom 17.07.2018 um folgenden Fall:

Der Kläger hatte mit zwei weiteren Gesellschaftern zu Beginn des Jahrs 2014 eine GmbH gegründet. Geschäftsführer wurde der Kläger. Für diese Tätigkeit sollte dem Kläger eine monatliche Vergütung von 5.000 € zustehen. Im Herbst 2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt.

Bis ins Frühjahr 2015 erhielt der Kläger weiterhin seine Vergütung. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger auch darüber hinaus noch einen Vergütungsanspruch hatte und mangels Erfüllung seiner Ansprüche das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund kündigen durfte. Die beklagte GmbH stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass zwischen den Gesellschaftern und dem Kläger eine Einstellung der Vergütung vereinbart worden sei. Der Kläger bestritt dies und verwies darauf, dass der neue Geschäftsführer an der behaupteten Vereinbarung nicht beteiligt worden sei, weshalb es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Vertretung der GmbH fehle.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte dem Kläger im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Gesellschaft sei bei der behaupteten Abrede nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten worden. Die Gesellschafter seien nicht berechtigt gewesen, die GmbH bei einer Vereinbarung über die Einstellung der Vergütungszahlung zu vertreten.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück.

Zu Unrecht sei das OLG davon ausgegangen, dass die in Frage stehende Vereinbarung unwirksam sei, da die Gesellschaft hierbei nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei das zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers allein befugte Organ einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung. Die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung, über die Einstellung der Vergütungszahlungen sei auf eine Änderung der im Geschäftsführerdienstvertrag des Klägers aus enthaltenen Vergütungsregelung gerichtet, sodass ausschließlich die Gesellschafterversammlung hierfür zuständig gewesen sein.

Hieran ändere auch nichts, dass der Kläger bereits einige Monate vor der behaupteten Abrede als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden sei, denn für die Kompetenz der Gesellschafterversammlung sowohl für die Begründung oder Beendigung des Organverhältnisses als auch des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers komme es nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung an.

Erst dann, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis gewandelt habe, falle eine Änderung des Dienstvertrages dann in die Zuständigkeit des (neuen) Geschäftsführers. Für eine solche Umwandlung lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Fazit

Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung ein weiteres Mal die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrages des GmbH-Geschäftsführers. Auch im Falle der einer Abberufung nachlaufenden Änderung des Dienstvertrages des (ehemaligen) Geschäftsführers bleibt die Gesellschafterversammlung grundsätzlich das zuständige Organ. Erst wenn sich das Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis wandelt, wird der (neue) Geschäftsführer hierfür zuständig.