Nach Auffassung des LG Köln (Urt. v. 07.08.2019 – 37 O 294/18) ist für den Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Sicherheitsleistung aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. auf den Abschluss des Werkvertrags abzustellen. Es hat sich mit dieser Entscheidung klar gegen die Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 08.10.2015 – 21 U 71/15) und des LG München (Urt. v. 04.03.2016 – 2 O 8641/14) positioniert. Diese Gerichte vertreten die Ansicht, dass es sich um einen „verhaltenen“ Anspruch handelt, d.h. die Verjährung erst mit Verlangen der Sicherheit beginnt.
Sachverhalt
Die Klägerin wird im Jahr 2013 zu Rohbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus beauftragt. Im Jahr 2014 erfolgt die Abnahme. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit hinsichtlich der ausstehenden Werklohnforderung. Diese Forderung klagt die Klägerin im Jahr 2015 ein. Das Verfahren dauert bis 2018 an. Ende 2018 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Stellung einer Sicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. Nachdem diese nicht gestellt wurde, erhob die Klägerin Klage. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidung
Das LG Köln weist die Klage wegen Verjährung ab. Nach Ansicht des Gerichts begann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a a.F. BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Werkvertrag geschlossen wurde, somit Ende 2013. Nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (31.12.2016) sei daher Verjährung eingetreten. Entscheidend sei der Abschluss des Werkvertrags. Hierfür spräche der Wortlaut des § 648a Abs. 1 BGB a.F. sowie die Systematik des Gesetzes. § 648a Abs. 1 BGB a.F. enthalte keinen Hinweis auf einen vom Regelfall abweichenden Verjährungsbeginn. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen betreffend verhaltener Ansprüche habe der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Regelung des Verjährungsbeginns für § 648a Abs. 1 BGB a.F. verzichtet. Daher könne auch die für eine Gesamtanalogie zu den Vorschriften verhaltener Ansprüche erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden. Jedenfalls aber sei eine vergleichbare Interessenlage nicht ersichtlich, da der Gesetzgeber mit den Bestimmungen zu verhaltenen Ansprüchen verjährungsrechtliche Ergebnisse vermeiden wollte, die den allgemeinen Rechtsvorstellungen widersprechen. Das Gericht räumt zwar ein, dass pragmatische Erwägungen für einen späteren Verjährungsbeginn sprechen, hält es aber dennoch für zumutbar, dass der Werkunternehmer binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist über die Geltendmachung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung entscheidet. Zur Verfestigung dieses Ergebnisses verweist das Gericht auf die Rechtsprechung bei anderen Sicherungsinstrumenten, die den Beginn der Verjährung ebenfalls gemäß dem Regelfall annimmt.
Fazit
Obwohl das LG Köln das pragmatische Bedürfnis für einen späteren Verjährungsbeginn erkennt, geht es nicht von einem verhaltenen Anspruch aus und kann dafür überzeugende Argumente anführen. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, kann der Unternehmer im Regelfall bereits innerhalb der drei Jahre nach Abschluss des Werkvertrags feststellen. Auch im vorliegenden Fall wäre es dem Unternehmer zumutbar gewesen, sich vor Ablauf der Verjährungsfrist über sein Sicherungsbedürfnis Klarheit zu verschaffen.
Dieser Beitrag erschien zuerst in der November Ausgabe des ImmobilienReport Rhein-Neckar.