HOAI-Reform 2021 verabschiedet – das sind die wichtigsten Änderungen

1. HOAI-Reform beschlossen

Wir hatten bereits zu der bevorstehenden Änderung der HOAI und den zu erwartenden Neuerungen berichtet. Nun hat der Bundesrat am 06. November 2020 dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze zugestimmt. Weiter hat der Bundesrat dem Entwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Damit wird die neue Fassung der HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten.

2. Wesentliche Änderungen

Die wesentlichen Änderungen der HOAI lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Honorare für die in der HOAI beschriebenen Grundleistungen, wie sie in Leistungsbildern zusammengefasst sind, stellen fortan keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr dar. Die Honorartafeln zur HOAI beinhalten nun nur noch „Orientierungswerte“. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom „Basishonorarsatz“ (früher: Mindestsatz) bis zum oberen Honorarsatz (früher: Höchstsatz). Die sonstigen Honorarparameter wie Honorarzonen, anrechenbare Kosten, etc. sowie die Honorare (Tafelsätze) bleiben unberührt.
  • Bezüglich der besonderen Leistungen ändert sich nichts: Sie waren in der HOAI schon bisher nicht abschließend beschrieben. Das diesbezügliche Honorar ist und bleibt frei vereinbar.
    Eine von den Orientierungswerten der HOAI abweichende Honorierung kann „in Textform“ vereinbart werden. Früher setzte eine wirksame Honorarvereinbarung in formaler Hinsicht voraus, dass diese schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden ist. Gegen diese strenge Formvorschrift wurde in der Vergangenheit häufig verstoßen mit der Folge, dass die Mindestsätze galten. Eine Vereinbarung in Textform kann zum Beispiel auch per E-Mail abgeschlossen werden (und, wie vorstehend beschreiben, auch zu einem späteren Zeitpunkt als bei Auftragserteilung). Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
  • Die Formerleichterung auf „Textform“ wurde aber nicht nur für die Vereinbarung des Basishonorars, sondern auch bei anderen Vereinbarungsmöglichkeiten nach der HOAI neu beschlossen (bspw. der Nebenkostenpauschale oder der Fiktion des Umbauzuschlags).
  • Das vom Bundesgerichtshof ohnehin für unwirksam erklärte Baukostenvereinbarungsmodell in § 6 Abs. 3 HOAI wurde ersatzlos gestrichen.
  • Ebenso entfallen sind die Regelungen zu Bonus- und Malushonorar nach § 7 Abs. 6 HOAI, die in der Praxis häufig mit Streitigkeiten und Unklarheiten verbunden waren.
  • Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, muss dieser vom Auftragnehmer vor Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in der Honorartafel der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt ein entsprechender Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen Planer und Verbraucher vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart.

3. Praktische Auswirkungen und zukünftige Entwicklung

Es ist davon auszugehen, dass infolge des zukünftigen Orientierungscharakters der HOAI in zunehmenden Umfang Honorare vereinbart werden, die hinter den bisherigen Mindestsätzen zurückbleiben.

Ein rechtlich streitiges Problem ist, ob die Inhalte der HOAI als Verordnung eine Art „gesetzliches Leitbild“ darstellen, so dass ein vom Auftraggeber vorgegebener Vertrag, der sich im Grundsatz am Honorarberechnungsmodell der HOAI orientiert, AGB-rechtlich dahingehend überprüft werden kann, ob er vom gesetzlichen Leitbild in einer Form abweicht, dass die entsprechenden Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Planers unwirksam sind. Eine solche Auffassung wird derzeit von namhaften Autoren vertreten.

Auftraggebern, die sich völlig vom Honorarmodell der HOAI lösen wollen, ist also zu empfehlen, sowohl die Leistungen der Planer als auch deren Vergütung völlig unabhängig von der HOAI zu beschreiben und zu vereinbaren. Auch wird es empfehlenswert sein, die HOAI in solchen Situationen nicht zur Vertragsgrundlage zu machen.

4. Nach der HOAI-Reform ist vor der HOAI-Reform

Es ist davon auszugehen, dass die HOAI 2021 nicht allzu lange Bestand haben wird. Insbesondere von Seiten der Architekten wird angemahnt, in Bälde eine Anpassung der Honorartafeln vorzunehmen, die seit 2013 nicht mehr stattgefunden hat. Auch die Leistungsbilder gelten teilweise als „antiquiert“, da es zum Beispiel bislang kein Leistungsbild für Bauen im Bestand gibt, was in der Praxis aber immer bedeutsamer wird.