In kleinen und mittleren Unternehmen spielen der oder die Inhaber eine entscheidende Rolle für den Unternehmenserfolg. Oft sind sie zugleich Inhaber, Kapitalgeber, Gründer, Geschäftsführer, Chef-Akquisiteure oder technische Leiter.
Dieser Anteil am Unternehmenserfolg spiegelt sich im sog. Unternehmerlohn wieder. Dieser spielt bei der Bewertung des Unternehmens eine zentrale Rolle, wie der BGH in einem neueren Urteil zur Unternehmensbewertung im Rahmen des nachehelichen Zugewinnausgleichs (Urt. v. 08.11.2017, Az. XII ZR 108/16) klarstellt.
Unternehmerlohn nur bei Freiberuflern, Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Während bei den Kapitalgesellschaften, also UG, GmbH und AG die Gesellschafter Angestellte des Unternehmens (z.B. als Geschäftsführer, Vorstand etc.) sind und daher -wie andere Mitarbeiter auch- regelmäßig Lohn- bzw. Gehaltszahlungen erhalten, gilt bei Freiberuflern, Einzelunternehmen (Eingetragener Kaufmann (e.K.)) und Personengesellschaften (OHG, KG oder GmbH & Co. KG) etwas Anderes.
So erhalten der Inhaber einer Einzelunternehmung und die geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft kein Gehalt, sondern ihre Vergütung ist Bestandteil des Gewinns, den sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung entnehmen können. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Unternehmerlohn. Dieser Unternehmerlohn kann nun bei der Unternehmensbewertung zur Berechnung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden.
Grundsätze des Zugewinnausgleiches
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft -was den Regelfall darstellt, wenn Ehegatten in einem Ehevertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben- so ist im Falle einer Scheidung der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen. Bei der Ermittlung des Zugewinnes eines jeden Ehegatten werden der jeweilige Vermögensbestand zu Beginn der Ehe (sog. Anfangsvermögen) und zum Beginn des Scheidungsverfahrens (sog. Endvermögen) miteinander verglichen. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn als der andere erwirtschaftet, ist dieser Überschuss hälftig zu teilen. Auch Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gehören zum Vermögensbestand. Diese sind zu den jeweiligen Stichtagen für das Anfangs- und Endvermögen zu bewerten.
Die Entscheidung des BGH
Der Ehemann hatte mit drei weiteren Gesellschaftern im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte die Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch eine Ausgleichszahlung für die Beteiligung des Ehemanns an der Gesellschaft. Hierfür kam es auf den Unternehmenswert an.
In zweierlei Hinsicht weist der Fall Besonderheiten der Unternehmensbewertung auf. Zum einen, weil nicht nur ein Gesellschafter im Unternehmen tätig war sondern mehrere und zum anderen, weil diese nicht ihre ganze Zeit nur mit der Unternehmensführung verbracht haben, sondern beispielsweise auch programmiert haben. Der BGH hatte nun zu der Frage Stellung zu beziehen, ob vom ermittelten Unternehmenswert der auf alle Gesellschafter entfallende Unternehmerlohn abzuziehen ist, auch wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nicht um eine Leitungsfunktion handelt.
Der Ehemann war der Auffassung, dass der Unternehmerlohn viermal zu berücksichtigen sei und von dem ermittelten Unternehmenswert abgezogen werden müsse.
Das vorinstanzliche Gericht hatte den vierfachen Abzug mit den Argumenten abgelehnt, dass die GbR vier Gesellschafter-Geschäftsführer gehabt habe, was für ein Unternehmen dieser Größe nicht erforderlich sei und sich die nicht unternehmensleitende Tätigkeit der vier Gesellschafter für das Unternehmen generell nicht wertmindernd auswirke, sondern lediglich der Betrag, den ein außenstehender Dritter für die Unternehmensleitung aufzuwenden hätte.
Der BGH kommt hingegen zum Schluss, dass der Personalaufwand für die Ertragskraft eines Unternehmens ein maßgeblicher Faktor sei. Soweit die Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringen und dadurch Personalkosten ersparen, sei hierfür ein Unternehmerlohn anzusetzen, da einem potenziellen Unternehmenserwerber die „kostenlose“ Arbeitskraft des Unternehmers nicht mehr zur Verfügung stünde.
Die Berücksichtigung auch eines sich nicht aus der Unternehmensleitung ergebenden fiktiven Unternehmerlohns habe somit eine Reduzierung des der Zugewinnermittlung zu Grunde liegenden Unternehmenswertes zu Folge und wirke sich damit auch auf den hieran anknüpfenden Zugewinnausgleichsanspruch aus.
Praxishinweis
Ein Streit über die konkrete Höhe des Zugewinnausgleichs lässt sich durch eine entsprechende Gestaltung im Ehevertrag bereits im Vorfeld vermeiden. So kann der Ehevertrag vorsehen, dass bestimmte Unternehmensbeteiligungen eines Ehepartners vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden sollen.