Der neue Widerrufsbutton: Was Online-Händler jetzt beachten müssen

I. Überblick

Mit zwei schnellen Klicks ist das mobile Klimagerät für die nächste Hitzewelle gekauft – aber was passiert, wenn sich die Meteorologen geirrt haben und statt der Hitzewelle nun Starkregen und Gewitter eintreten? Umständlich die Webseite nach den Widerrufsmöglichkeiten absuchen gehört nun der Vergangenheit an. Denn seit dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, Verbrauchern den Widerruf von Verträgen ebenso einfach zu gestalten wie den Vertragsschluss selbst – nämlich mit wenigen Klicks. Rechtliche Grundlage ist der neu eingeführte § 356a BGB, die Regelung gilt EU-weit. Dadurch soll der Verbraucherschutz weiter gestärkt werden.

II. Anwendungsbereich

Die Pflicht trifft nach § 356a Abs. 1 BGB alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, also über Webseiten oder Apps, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Erfasst sind sämtliche B2C-Fernabsatzverträge, unabhängig davon, ob sie Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (z. B. E-Books, Online-Kurse, Software) oder Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Ausnahmen für Klein- oder Kleinstunternehmer bestehen nicht. Auch beim Vertragsschluss über Drittplattformen (z. B. Online-Marktplätze) bleibt der Unternehmer als Vertragspartner des Verbrauchers dafür verantwortlich, dass die Widerrufsfunktion zur Verfügung steht; er muss den Plattformbetreiber im Zweifel vertraglich zur Bereitstellung verpflichten. Nicht erfasst sind Verträge, die außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche zustande kommen, z.B. per Telefon, E-Mail oder über Messengerdienste. Die Widerrufsfunktion darf nicht an ein Kundenkonto geknüpft sein, auch Gastbestellern muss die Widerrufsfunktion zur Verfügung gestellt werden.

III. Die gesetzlichen Anforderungen im Einzelnen

Der Widerrufsprozess muss zweistufig erfolgen. § 356a BGB enthält konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der ersten Schaltfläche:

  • Die erste Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.
  • Die Funktion muss während der laufenden Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche durchgehend verfügbar sein. Da der Fristbeginn vom Einzelfall abhängt, darf die Widerrufsfunktion pauschal dauerhaft bereitgestellt werden.
  • Die Funktion muss sich optisch klar abheben (z.B. durch Farbkontraste oder besondere Platzierung) und ohne vorherigen Login von jeder Unterseite aus leicht erreichbar sein. Eine ausschließliche Platzierung im Login-Bereich ist nur zulässig, wenn der abzuschließende Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto geschlossen werden kann.

Der Klick auf die erste Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ darf den Widerruf nicht sofort auslösen, sondern muss den Verbraucher zu einem Widerrufsformular weiterleiten. Im Widerrufsformular (2. Stufe) dürfen ausschließlich folgende Informationen abgefragt werden:

  • Name
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, der widerrufen werden soll (z.B. Bestellnummer, Auftragsnummer)
  • Angaben, mit welchem Kommunikationsmittel dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (i.d.R. E-Mail).

Das Absenden des Widerrufsformulars erfolgt durch Klicken eines eindeutig formulierten und gut lesbaren Bestätigungsbutton (z.B. „Widerruf bestätigen“).

Unverzüglich im Anschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (i.d.R. eine automatisierte E-Mail) zukommen lassen, die mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen § 356a BGB sind mit spürbaren Risiken verbunden: die Widerrufsfrist kann sich verlängern, außerdem riskiert das verantwortliche Unternehmen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern oder (Verbraucher-)Verbänden. Angesichts der Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton nach § 312k BGB, der seit seiner Einführung wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen war (u. a. zur Frage der Login-Pflicht, vgl. LG Köln, Beschluss vom 29.7.2022 – 33 O 355/22, sowie KG, Urteil vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25, Revision anhängig beim BGH unter I ZR 275/25), ist auch beim Widerrufsbutton mit einer erhöhten Abmahnpraxis zu rechnen. Weiter stellen Verstöße gegen § 356a BGB eine Verletzung von Verbraucherinteressen dar und können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bzw. bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.

V. Handlungsempfehlungen für Online-Händler

Zunächst sollte geprüft werden, ob und über welche Online-Benutzeroberflächen (Website, App, Marktplatzintegration) Fernabsatzverträge mit Verbrauchern geschlossen werden.

Neben der technischen Implementierung sind in der Musterwiderrufsbelehrung und in den Datenschutzhinweisen entsprechenden Hinweise zur Widerrufsfunktion aufzunehmen.

Auch die internen Bearbeitungsprozesse sind anzupassen: Die Bearbeitung der eingehenden Widerrufe sollte zeitnah erfolgen, um eventuelle unberechtigte Widerrufserklärungen unmittelbar zurückweisen zu können.

Auf unklare Bezeichnungen wie „Widerruf prüfen“, „Widerruf beantragen“ o.ä. sollte unbedingt verzichtet werden, da mit einer intensiven Kontrolle durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbänden zu rechnen ist.