Das neue EU-Designrecht

Einführung und Überblick

Der europäische Gesetzgeber hat das europäische Designrecht bestehend aus der „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmackmuster“ sowie der „Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen“ umfassend überarbeitet. Das Ziel lag darin, ein modernes, vereinfachtes und technologiegerechtes System zum Schutz von Designs in der Europäischen Union („EU“) zu verfestigen.

Kurz zur Einordnung: Mit der Verordnung schuf der europäische Gesetzgeber einen Rechtsrahmen, mit dem das Amt der EU für Geistiges Eigentum („EUIPO“) Gemeinschaftsgeschmacksmuster, also Designschutzrechte, mit Wirkung für die gesamte EU verleihen konnte. Die Richtlinie beinhaltete hingegen Regelungen für das nationale Designrecht der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke deren Rechtsangleichung.

Die Überarbeitungen der Verordnung treten in zwei Phase in Kraft. Seit dem 1. Mai 2025 ist die erste Phase in Kraft, die zweite Phase folgt bis Juli 2026. Über die wichtigsten Änderungen werde ich Sie in diesem Beitrag informieren.

Da die Richtlinie erst bis Ende 2027 umzusetzen ist, komme ich hierauf in einem gesonderten Beitrag zurück.

Neue Terminologie und strukturelle Änderungen

Ein zentraler Änderungspunkt ist die sprachliche Modernisierung der Verordnung: Das bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmuster heißt nunmehr „Unionsgeschmacksmuster“ („UGM“), die Verordnung daher „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster“ („UGV“). Die sprachliche Parallelität zur bereits bestehenden „Unionsmarke“ ist unübersehbar.

Vereinfachte Gebührenstruktur und aktualisierte Kosten

Die Anmeldegebühren wurden kostentransparenter gestaltet:

Eine einheitliche Anmeldegebühr ersetzt die bisherigen Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühr. Die (kumulierte) Höhe dieser Gebühren bei einer Einzelanmeldung bleibt indes unverändert (EUR 350,00). Für Sammelanmeldungen (bis zu 50 Anmeldungen) fällt pro zusätzlichem UGM eine Gebühr von jeweils EUR 125,00 an.

Die Verlängerungsgebühren wurden hingegen signifikant erhöht. Die erste Verlängerung schlägt z.B. nunmehr mit EUR 150,00 anstatt EUR 90,00 zu Buche.

Modernisierte Definitionen

Nach neuem Recht können UGM ausdrücklich auch für animierte Designs, Übergänge oder Bewegungsabläufe erteilt werden.

Die Definition des dem UGM zugrundeliegenden „Erzeugnisses“ wurde ebenfalls erweitert: Sie bezieht nun ausdrücklich nicht-materielle Formen, z.B. digitale Formen, mit ein. Hierunter können grafische Werke, Benutzeroberflächen, Logos oder virtuelle Objekte fallen.

Änderungen bei der Anmeldung und Prüfung

Die Anmeldung muss künftig direkt beim EUIPO erfolgen. Eine Einreichung über nationale Ämter ist nicht mehr möglich.

Zudem entfällt die Pflicht zur Klasseneinheit in Sammelanmeldungen. UGM, die in unterschiedliche Locarno-Klassen fallen, können nunmehr gemeinsam angemeldet werden.

Schutz gegen 3D-Drucke

Neu ist der ausdrückliche Schutz gegen Verletzungen durch 3D-Drucke. Das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das UGM aufgezeichnet wird, um ein UGM-gemäßes Erzeugnisses herzustellen, ist unzulässig.

Designsymbol

Wer sein UGM kenntlich machen möchte, kann künftig das neue Schutzsymbol Ⓓ („D im Kreis“) verwenden; auch hier ist die Parallele zum im Markenrecht gebräuchlichen ® („R im Kreis“) deutlich.

Reparaturklausel

Die sogenannte Reparaturklausel wird dauerhafter Bestandteil, nachdem diese zuvor nur vorübergehend in die Verordnung aufgenommen wurde. Hiernach genießen Bauelemente komplexer Erzeugnisse keinen Schutz durch ein UGM, wenn das Bauelement ausschließlich dem Zweck dient, das komplexe Erzeugnis so zu reparieren, dass dieses seine eigentliche Erscheinungsform zurückerhält.

Eigentumsübertragungen formalisiert

Die rechtlich wirksame Übertragung eines UGM bedarf nun eines schriftlichen und von den Parteien unterzeichneten Übertragungsvertrages.

Ausblick

Die – noch nicht abgeschlossene – Reform des UGM-Rechts modernisiert das europäische Designrecht an vielen Stellen. Gleichwohl führt die Reform nicht an jeder Stelle zur Klärung von bislang bestehenden juristischen Streitfragen. Im Gegenteil wirft sie zum Teil neue Fragen auf. Dennoch geht mit der Modernisierung an vielen Stellen eine begrüßenswerte praktische Vereinfachung einher.