Das Lächeln auf dem Teller

Ausgangslage

Marken begegnen uns täglich und in vielfältigen Formen. Sei es in Form von Bezeichnungen oder Logos oder auch bestimmten Formen. „Berühmte“ Formmarken sind zum Beispiel die Volvic-Flasche, die Rocher-Schokokugel oder der Lindt-Goldhase. Gerade Formmarken können bei richtiger Platzierung ein echter Gewinn der Unternehmenskommunikation sein und ihrem Inhaber einen unschätzbaren Vorteil im Wettbewerb verschaffen. Das gilt umso mehr, wenn Mitbewerber sich die geschützte Form zunutze machen – gleich ob sie positiv davon wussten, dass diese Form als Marke geschützt ist oder nicht, denn dies ist für den aus einer Marke resultierenden Unterlassungsanspruch gleichgültig. Voraussetzung bleibt indes, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Also die Gefahr, dass das angesprochene Publikum glaubt, die Ware stammt aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Eine solche Konstellation lag dem Urteil des OLG Düsseldorf (vom 19.12.2024, Az. I-20 U 33/24) zugrunde.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Urteils stehen tiefgefrorene Kartoffelprodukte in Form von „Smileys“.

Die Antragstellerin verkauft seit 20 Jahren ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Smiley-Form. Im Jahr 2001 meldete sie die Smiley-Form als dreidimensionale Unionsmarke in Klasse 29 („vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren“) an. Das EUIPO trug die Marke in ihr Register ein, wie nachfolgend eingeblendet.

Auf einer Messe für Fachbesucher bemerkte die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin tiefgefrorene Kartoffelprodukte präsentierte, welche drei verschieden lächelnde Gesichter hatten. Aufgrund der Ähnlichkeit zur Smiley-Marke der Antragstellerin begehrte diese im Wege des Eilrechtsschutz Unterlassung.

Entscheidung

Das Erstgericht (Landgericht Düsseldorf) sprach der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch zu, das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Urteil in der Berufung. Damit darf die Antragsgegnerin ihre Kartoffelprodukte nicht mehr in der Smiley-Form herstellen, präsentieren oder vertreiben.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf komme es gerade bei dreidimensionalen Marken entscheidend darauf an, ob die relevanten Verkehrskreise die Form einer Ware als bloße funktionale oder dekorative Gestaltung wahrnehmen, oder ob sie diese als Hinweis auf den Hersteller verstehen. Das wiederum hängt von den (Kennzeichnungs-)Gewohnheiten in der jeweiligen Branche ab. Bei Gummibärchen, Schokolade und Co. hat sich zumindest der Endverbraucher inzwischen daran gewöhnt, dass diese in einer bestimmten Form daherkommen. Bei Kartoffelprodukten ist dies indes anders. Die Gestaltung des Kartoffelproduktes als lächelndes Gesicht differenziert sich klar von den sonstigen Formen wie beispielsweise Pommes Frites, Kroketten oder Kartoffelecken.

Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt kam jedoch die Besonderheit hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte auf einer Messe für gewerbliche Kunden präsentierte und eben (noch) nicht dem Endverbraucher. Insoweit stellte das Gericht auf das Verkehrsverständnis eines Fachpublikums ab. Hieraus ergab sich ein strengerer Maßstab, weil das Fachpublikum ein erhöhtes Maß an Erfahrung und Aufmerksamkeit an den Tag legt, als der (Durchschnitts-)Endverbraucher.

Vor diesem Hintergrund ging das OLG Düsseldorf gleichwohl davon aus, dass das Fachpublikum die gewählte Form nicht als rein dekoratives Element wahrnimmt, sondern als Hinweis auf die Herkunft der Ware. Nicht zuletzt deswegen bejahte es eine rechtliche Verwechslungsgefahr, wodurch der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt war.

Bewertung und Handlungsempfehlung

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht erneut, dass Marken „scharfe Schwerter“ sein können. Markeninhaber können hiermit einen ihnen unliebsamen Wettbewerb effektiv unterbinden.

Insoweit kann es sich für Anbieter von Produkten mit eher ungewöhnlicher Warenform anbieten, diesbezügliche Schutzrechte anzumelden – hierbei kommt neben einer Marke vor allem ein Design in Betracht. Für Mitbewerber solcher Anbieter ergibt sich die Herausforderung, den Markt vor dem Eintritt mit eigenen Produkten genau zu durchleuchten, um eventuelle rechtliche Risiken zu identifizieren und ggf. mittels eines „Workaround“ auszuschließen.