BAG – Befristungen im Profifußball zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. Januar 2018 in einem medial vielbeachteten Urteil (Az. 7 AZR 312/16) entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Damit setzt das Gericht die bisherige Linie der Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung der Arbeitsverträge von Sportlern und Trainern im Grundsatz fort.

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, der in der ersten Instanz noch anders entschieden wurde. Das Arbeitsgericht Mainz urteilte im Jahr 2015, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertige und sorgte damit für einen Paukenschlag in der Branche. Kläger war der ehemalige Torhüter des Fußball-Bundesligisten 1. FSV Mainz 05, Heinz Müller.

Der zum damaligen Zeitpunkt über dreißig Jahre alte Lizenzspieler hatte im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag mit dem beklagten FSV Mainz 05 abgeschlossen, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 sowie eine Option für beide Parteien vorsah, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Spielzeit 2013/2014 mindestens 23 Bundesligaspiele absolviert. Heinz Müller absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er verletzt ausgewechselt und seit diesem Zeitpunkt von dem damaligen Trainer Thomas Tuchel in der Profimannschaft nicht mehr eingesetzt. Ab der Rückrunde spielte der Torwart nur noch in der zweiten Mannschaft des FSV Mainz 05. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung zum 30. Juni 2014 nicht geendet hat. Hilfsweise machte er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz erachtete die zweite Instanz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz) und nun auch das BAG die Befristung des Arbeitsvertrages als wirksam. Aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung eines Lizenzspielers in der Fußball-Bundesliga sei die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im Spitzenfußballsport werde von den Berufsspielern sportliche Leistungen erwartet und geschuldet, die aufgrund der körperlichen Konstitution nur für eine begrenzte Zeit zu erbringen seien. Diese Besonderheit begründe in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Da der Torwart in der Saison 2013/2014 die Voraussetzungen der Verlängerungsoption (Einsatz in mindestens 23 Bundesligaspielen) nicht erfüllt habe, könne sich das Arbeitsverhältnis auch nicht um ein Jahr verlängern haben. Das Arbeitsverhältnis habe daher mit Ablauf der Befristung am 30. Juni 2014 sein Ende gefunden.

Die Entscheidung des BAG vom 16. Januar 2018 sorgte für Erleichterung bei den Verantwortlichen der Fußballvereine. Ein stattgebendes Urteil hätte das Profisystem, so wie es sich in den vergangenen Jahrzehnten etabliert hat, weit über das Fußballgeschäft hinaus grundlegend verändert. Die Vereine hätten Berufsspielern nur noch für eine begrenzte Zeit (derzeit 2 Jahre, sachgrundlose Befristung) einen befristeten Vertrag anbieten können. Danach wären sie gezwungen gewesen, die Profisportler unbefristet zu beschäftigen. Eine Trennung von älteren Spielern wäre dann nur noch sehr viel schwieriger möglich gewesen. Zudem hätten die Profisportler ihre unbefristeten Arbeitsverhältnisse ordentlich kündigen können, ohne dass der abgebende Verein eine Ablösesumme hätte verdienen können.