Augen auf beim Austausch von Beschäftigtendaten im Konzern!

Innerhalb von Konzernen kommt es regelmäßig zum Austausch von Beschäftigtendaten. Das ist oft sinnvoll und notwendig. Aber diese Datenverarbeitung hat auch klare rechtliche Grenzen. Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom Dezember 2021 solche Grenzen aufgezeigt:  

Sachverhalt

Die Klägerin war in einem Krankenhaus beschäftigt und verdiente laut Arbeitsvertrag jährlich mehr als 80.000 € brutto. Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus als Teil eines Konzerns. Teil dieses Konzerns ist auch eine Management-Gesellschaft, deren Aufgabe in der Organisation, des Managements und des Personalcontrollings im Klinikverbund besteht. Zwischen der Beklagten und der Management-Gesellschaft besteht ein Managementvertrag, aufgrund dessen die Management-Gesellschaft bei Abschluss oder Änderungen von Arbeitsverträgen oberhalb eines Jahresgehaltes von 80.000 € brutto zuzustimmen muss.

Die Management-Gesellschaft veranlasste eine konzernweite Erhebung der Entgeltdaten der Beschäftigten, die mehr als 80.000 € brutto verdienen. Nach Darstellung der Beklagten diente dies dazu, einen Überblick über das aktuelle Gehaltsgefüge zu erhalten, um zukünftig homogene Arbeitsbedingungen für diese Personengruppe zu schaffen und die Gehälter bei zukünftigen Vertragsabschlüssen bzw. -änderungen an vergleichbare Positionen anzupassen. Hierzu wandte sie sich an die Personalleiter der betroffenen Gesellschaften. Diese übersandten der Management-Gesellschaft auch Daten der Klägerin wie Personalnummer, Name und Vorname, die betriebliche Organisationseinheit, die Dienstart, die Funktion, das Einstellungs-/Vertragsänderungsdatum, eine etwaige Befristung, das Jahresbruttoentgelt, die Zielprämie/Tantieme sowie die sonstigen gewährten Leistungen nach Bezeichnung und Höhe.

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Datenweitergabe im Konzern gerichtlich und bekam Recht (LAG Hamm Urt. v. 14.12.2021 – 17 Sa 1185/20).

Entscheidung des LAG Hamm

Nach Ansicht des LAG Hamm ist die Weiterleitung und somit die Verarbeitung der Daten der Klägerin nicht zulässig gewesen, weder nach § 26 Abs. 1 BDSG noch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

§ 26 Abs. 1 BDSG rechtfertigt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa der Entgeltabrechnung oder das Führen einer Personalakte. Da die Beklagte aber selbst über eine Personalabteilung verfügte und im Arbeitsvertrag der Klägerin auch keine Konzernversetzungsklausel enthalten war, bewertete das LAG Hamm die Datenweitergabe als nicht erforderlich.

Ebenfalls sah das LAG Hamm den Datentransfer als nicht gerechtfertigt an nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Zwar hätten die Beklagte und die Management-GmbH ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Gehaltsdaten der Klägerin, da die Verarbeitung einen konzernweiten Vergleich der Gehälter und sonstiger Entgeltbestandteile der im Konzern beschäftigten Mitarbeiter ermöglichen soll. Allerdings war die Verarbeitung in der konkreten Form nicht erforderlich. Denn als weniger intensiven Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin hätte eine pseudonymisierte Weiterleitung der Daten an die Management-Gesellschaft ausgereicht. Nicht erforderlich war die Übermittlung solcher personenbezogener Daten wie der Vor- und Nachname und die Personalnummer. Denn die Management-Gesellschaft hätte den von ihr verfolgten Zweck, die Sicherstellung eines homogenen Gehaltsgefüges, auch ohne eine klare Identifizierung der betroffenen Personen durchführen können.

Der Klägerin wurden 4.000 € Schadensersatz zugesprochen.

Bewertung

Die DSGVO kennt kein Konzern-Privileg, der einen Transfer personenbezogener Daten von einer Gesellschaft zu einer anderen Gesellschaft innerhalb eines Konzerns privilegiert. Vielmehr greifen auch bei solchen Transfers die allgemeinen Regelungen der DSGVO bzw. des BDSG. Der Datentransfer muss daher auch innerhalb des Konzerns erforderlich sein und auf das Nötigste reduziert werden, wie etwa durch eine Pseudonymisierung. Da dies in der Praxis oftmals anders gelebt wird, sollte nach dem klarstellenden Urteil des LAG Hamm hierauf besonders geachtet werden.