Stellen Mobilfunkdiensteunternehmen („MFU“) zahlungssäumigen Kunden Zahlungserinnerungen aus, dürfen sie nur unter besonderen Voraussetzungen damit drohen, den Mobilfunkanschluss zu sperren. Anderenfalls liegt unlauteres Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) vor, wie das OLG Frankfurt am Main in seinem sogenannten Sperrandrohung-Urteil vom 24.10.2019 (Az.: 6 U 147/18) entschied.
Sachverhalt
Die Kundin erhielt vom MFU eine Rechnung, die unter anderem einen Betrag in Höhe von EUR 1.250,99 für ein „GPS-Auslandsverbindungsaufkommen“ auswies. Mithilfe eines Verbraucherschutzvereins beanstandete die Kundin gemäß § 45i Abs. 1 Telekommunikationsgesetz („TKG“) die Rechnung und bat das MFU darum, die einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Das MFU kam dem nach und übermittelte der Kundin die Ergebnisse der Prüfung. Zudem reduzierte das MFU den vorgenannten Betrag aus Kulanz um 50 %. Circa 1,5 Monate später übermittelte das MFU der Kundin eine Zahlungserinnerung, in der es hieß: „Bitte bedenken Sie, dass wir uns für den Fall, dass wir Ihren Zahlungseingang nicht bis zum genannten Termin auf unserem Konto verbuchen können, eine Sperrung Ihres Mobilfunkanschlusses vorbehalten.“
Der Verbraucherschutzverein war der Ansicht, dass dieses Vorgehen dem UWG widerspreche und rechtswidrig sei. Er verklagte deshalb das MFU auf Unterlassung. Das LG Hanau wies die Klage ab. Die Berufung hatte indes Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG Frankfurt am Main befand, die Formulierung in der Zahlungserinnerung stelle eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne von § 4a Abs. 1 und 2 UWG und damit eine unzulässige geschäftliche Handlung dar.
Zum einen sei die Formulierung als eine „unzulässige Beeinflussung“ gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG anzusehen. Das MFU habe seine Machtposition gegenüber der Kundin zur Ausübung von Druck in einer Weise ausgenutzt, die ihre Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke.
Zum anderen stelle die Formulierung eine Drohung mit einer rechtlich unzulässigen Handlung, nämlich der Sperrung des Mobilfunkanschlusses ohne dass die Voraussetzungen einer solchen Sperre nach § 45k TKG vorlägen, dar. Verbraucher seien in aller Regel auf einen Mobilfunkanschluss dringend angewiesen, da eine Vielzahl von ihnen ihre gesamte Kommunikation einschließlich Banktransaktionen, Behördengängen, Bahn- und Flugtickets, Einkäufen etc. hierüber abwickeln. Das Inaussichtstellen einer Anschlusssperrung, sei für die Verbraucher mit erheblichen Nachteilen verbunden und stelle somit eine Drohung gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG dar.
Zulässig sei eine Sperre nur, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens EUR 75,00 in Verzug sei und das MFU die Sperre mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Hinweis auf möglichen zivilgerichtlichen Rechtsschutz hiergegen angedroht habe (§ 45k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG). Da die Kundin die Höhe der Rechnung nachvollziehbar beanstandet hatte, die Forderung darüber hinaus auch nach Zusendung der aufgeschlüsselten Verbindungsdaten nicht tituliert worden sei, sei das MFU aufgrund von § 45k Abs. 2 Satz 2 TKG weder zur Anschlusssperre noch zu deren Androhung berechtigt gewesen.
Fazit
Dass ein MFU mit einer gewissen Bestimmtheit auf die Begleichung seiner Forderung hinwirkt und dabei auch von gesetzlich zugelassenen Mitteln (z.B. Sperrung eines Mobilfunkanschlusses) Gebrauch macht, bedeutet nicht, dass dem MFU der „Geduldsfaden reißen“ darf und es sklavisch mit Sperrungen oder ähnlichen Maßnahmen drohen darf, sollte der Kunde seine Rechnung nicht begleichen oder beanstanden. Hier sind vielmehr die einzelnen (Eskalations-)Stufen des gesetzlichen Regelungskonzeptes des TKG im Auge zu behalten. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main sollte MFUs daher zur Vorsicht mahnen, denn sie dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen und damit auf einige Sicht den lauterkeitsrechtlichen Maßstab an Zahlungsaufforderungen darstellen. Auf der anderen Seite verdeutlicht die Entscheidung Verbrauchern, dass sie im Falle von hohen Telekommunikationsrechnungen nicht schutzlos gestellt sind.