Änderungen der Verjährungs- und Einziehungsregeln im Steuerstrafrecht

Der Gesetzgeber hat im letzten Jahr zweimal umfangreiche Änderungen im Bereich der Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht vorgenommen. Hintergrund der Neuregelungen waren die bestehenden Probleme bei der Aufarbeitung und Aufklärung der über 900 Cum-Ex-Fälle. Über die Verfahren hinaus haben die Neuregelungen aber eine erhebliche Auswirkung auf jedes Steuerstrafverfahren und auch auf die Ausgestaltung von Selbstanzeigen. Die Regelungen sind zwar verfassungsrechtlich bedenklich und durch ihre unzureichende Ausgestaltung nicht zufriedenstellend, aber bis auf Weiteres geltendes Recht.

Die erste Änderung wurde in dem „2. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ versteckt. Die absolute Verjährungsfrist wurde für besonders schwere Fälle von dem Zweifachen der regulären Verjährungsfrist auf das Zweieinhalbfache angehoben. Ferner wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die reguläre Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen von zehn auf 15 Jahre angehoben. Demnach verlängert sich die absolute Verjährungsfrist nunmehr auf 37,5 Jahre. Was Sie dazu wissen sollten, wird im nachfolgenden Beitrag kurz dargestellt.

Verjährungsfristen

Die allgemeine Dreiteilung der Verjährungsfristen bleibt bestehen. Leichtfertige Steuerstraftaten nach § 378 AO verjähren als Ordnungswidrigkeiten nach § 384 AO i. V. m § 31 Abs. 2 OWiG weiterhin nach fünf Jahren. Vorsätzliche Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 AO verjähren nach fünf Jahren. Neu ist, dass sich die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre verlängert, sofern ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO vorliegt. Das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist auf 15 Jahre in folgenden Fällen verlängert: es liegt objektiv eine Verkürzung in Höhe von mehr als € 50.000,00 oder ein Steuervorteil in gleicher Höhe vor, es wurde eine Amtsträgerstellung missbraucht, es wurden nachgemachte oder verfälschte Belege benutzt, es wurde als Mitglied einer Bande gehandelt oder aber eine Drittstaatengesellschaft genutzt. Das bedeutet, dass in diesen Fällen 15 Jahre lang ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden kann. Ist dieses Verfahren einmal eingeleitet, kann aufgrund der neuen Regelung des § 376 Abs. 3 AO die Tat 37,5 Jahre lang ermittelt und verfolgt werden. Durch die Regelung des § 78b Abs. 4 StGB muss ein Urteil erst nach 42,5 Jahren ergehen.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.

Einziehungsmöglichkeiten durch die Staatsanwaltschaft

Die Verjährungsverlängerung auf 15 Jahre kommt jedoch nicht allein. Durch die Neukodifizierung des § 73e StGB ist es dem Staat möglich, auch verjährte Steueransprüche abzuschöpfen. Eine Abschöpfung ist nach § 76b StGB 30 Jahre lang möglich. Da auch hier entsprechende Unterbrechungs – und Ruhenstatbestände greifen können, kann eine Einziehung bis zu 60 Jahre lang möglich sein. Dies gilt auch für Taten, die am 29. Dezember 2020 bereits verjährt waren. Ein Rückwirkungsverbot gibt es an dieser Stelle nicht.

 Folgen für die Selbstanzeige

Alle Taten, die zum 29. Dezember 2020 verjährt waren, sind verjährt. Bei allen anderen Fällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf 15 Jahre. Die Selbstanzeigemöglichkeit nach § 371 AO setzt voraus, dass für alle nicht verjährten Steuerstraftaten, mindestens jedoch für die letzten zehn Jahre, eine Korrektur erfolgt. Das bedeutet, dass eine Korrektur für die letzten 15 Jahre vorgenommen werden muss, sofern die Voraussetzungen des besonders schweren Falles vorliegen.

Dass der Gesetzgeber den Fokus nur auf die Verjährung von Straftaten gelegt hat, lässt sich daran erkennen, dass die Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO nicht verlängert worden sind. Auch hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 AO) nicht angepasst. Die Erstattungen von Selbstanzeigen werden damit wesentlich erschwert, sind jedoch nicht unmöglich. Sollten Sie eine Selbstanzeige erwägen, suchen Sie dafür unbedingt anwaltlichen Rat. Es kann sonst zu folgenschweren Fehlern kommen.