Diskriminierung durch Supermarkt-App – kann eine App-basierte Rabattgewährung Kunden benachteiligen?

Ausgangslage

Immer mehr Einzelhändler setzen auf digitale Kundenbindungsprogramme und bieten Preisvorteile exklusiv über ihre Apps an. Kunden erhalten Rabatte nur, wenn sie die jeweilige App herunterladen, sich registrieren und diese beim Einkauf nutzen.

Werden hierdurch jedoch Verbraucher diskriminiert, die eine App – etwa aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung – nicht nutzen können? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Hamm in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az. 13 UKl 7/25).

Sachverhalt

Der Dachverband der Verbraucherzentralen klagte gegen ein Lebensmittelhandelsunternehmen, das bestimmte Waren ausschließlich App-Nutzern zu vergünstigten Preisen anbot. Nach Auffassung des Klägers benachteilige dieses Rabattmodell insbesondere ältere und behinderte Menschen und verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 AGG. Ziel des Klägers war hierbei einerseits das Unternehmen dazu zu bringen, gleichwertige Alternativen wie Kundenkarten oder Papiergutscheine anzubieten. Andererseits solle, so heißt es auf der Website des Bundesverbands der Verbraucherzentrale, klargestellt werden, ob das AGG ausreichen würde, um Diskriminierung durch Apps zu verhindern und Rabatte für alle zu gewährleisten.

Nach einer erfolglosen Abmahnung erhob der Verband Unterlassungsklage. Das OLG Hamm wies die Klage ab und verneinte eine unzulässige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung.

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG Hamm stellt die Gewährung von Rabatten ausschließlich über eine Kunden-App weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder einer Behinderung im Sinne des § 19 AGG dar. Die App stehe grundsätzlich allen Kunden offen. Allein die Tatsache, dass einzelne Personen sie nicht nutzen, begründe noch keine Diskriminierung. Das OLG Hamm wies die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands mithin ab.

Maßgeblich war dabei, dass der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermochte, dass ausschließlich ältere oder behinderte Menschen gerade wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung in besonderer Weise von der App-Nutzung ausgeschlossen würden. Zudem sei die Vorhaltung und Ausgestaltung der App eine, auf das Bestehen im Wettbewerb als wirkliches Bedürfnis zielende, legale unternehmerische Entscheidung der Beklagten. Eine analoge Alternative ermögliche der Beklagten außerdem die Auswertung des Kaufverhaltens nicht in identischem Umfang.

Rechtlich ist bei der Prüfung einer (mittelbaren) Diskriminierung ferner eine taugliche Vergleichsgruppe zu bilden, welche in diesem Fall aus Personen bestünde, die grundsätzlich bereit sind oder wären, die App der Beklagten zu nutzen, so das Gericht. Bereits hier würden ohnehin entsprechend Personen herausfallen, die von vornherein nicht willens seien, die App zu nutzen.

Bewertung und Handlungsempfehlung

Digitale Geschäftsmodelle und Kundenbindungsprogramme begründen nicht automatisch eine unzulässige Benachteiligung konkreter Verbrauchergruppen. Entscheidend ist vielmehr, ob bestimmte Personengruppen gerade aufgrund eines geschützten Merkmals tatsächlich und in besonderer Weise ausgeschlossen werden (sollen).

Sollte ein Vorwurf der Diskriminierung erhoben oder eine ähnlich begründete Abmahnung erteilt werden, kann es sich für Unternehmen also lohnen gegen diesen rechtlich vorzugehen. Empfehlenswert sind gleichwohl regelmäßige Überprüfungen der Barrierefreiheit, transparente Informationen über die Nutzungsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls alternative Unterstützungsangebote für Kunden, die Schwierigkeiten bei der App-Nutzung haben.

Das Urteil des OLG Hamm ist allerdings nicht rechtkräftig – die Revision ist beim BGH unter dem Az. I ZR 214/26 anhängig. Eine letztinstanzliche Klärung, welche Anforderungen das AGG an ausschließlich digitale Rabattmodelle stellt, steht damit noch aus. Gleichwohl bietet das Urteil des OLG Hamm im Zusammenhang mit einem Urteil des OLG Bamberg vom 18. März 2026 (Az. 3 UKl 16/25 e) zumindest ein gewisses Maß an rechtlicher Sicherheit. Das OLG Bamberg entschied nämlich, dass eine pauschale Altersdiskriminierung nicht aufgrund von nur bei der Verwendung einer App gewährten Rabatten angenommen werden kann. All das wird der BGH miteinzubeziehen haben.