OLG Karlsruhe: Automatischer Schutzbrief beim Schließfachvertrag – ausdrückliche Zustimmung statt Vorauswahl

Ausgangslage

Der Schulalltag wird für SchülerInnen immer komplexer. Allein der Transport von Schulbüchern, Heften und womöglich noch weiteren – teilweise auch elektronischen – Unterrichtsmaterialien sowie Sportsachen zur Schule kann eine Herausforderung sein. Was in den USA schon längst üblich ist, findet inzwischen auch immer mehr Verbreitung in Deutschland: SchülerInnen können Schließfachsysteme nutzen, um nicht benötigte Gegenstände bequem und sicher zu verstauen und sich auf diese Weise zu entlasten.

In Deutschland wird diese „Entlastung“ jedoch nicht von Seiten der Schulen zur Verfügung gestellt. Stattdessen bieten an vielen Schulen private Unternehmen Schließfachsysteme an. Die Anmietung erfolgt in der Regel bequem online.

Dabei bieten einige Unternehmen ihren Kunden noch weitere Vorteile: Die Schließfachsysteme können versichert werden, sodass Schüler bzw. Eltern insbesondere bei etwaigen Beschädigungen, Schlüsselverlusten oder Entwendungen weitgehend abgesichert sind.

Genau das bot ein Anbieter von Schließfachsystemen seinen Kunden an. Dennoch wurde diese Praxis vom OLG Karlsruhe überprüft (Urteil vom 15.01.2025, Az. 15 UKl 1/24).

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation, die sich an der Gestaltung des Online-Vertragsschlusses des Anbieters gestört hatte. Der Anbieter wollte seinen Kunden einen Mehrwert bieten und hatte daher einen Schutzbrief vorgesehen, der nicht nur das Schließfachsystem inklusive dessen Schloss und Inhalt versicherte, sondern darüber hinaus auch die Funktion einer Kaution übernahm. Im Rahmen des Online-Vertragsabschlusses hatte der Anbieter den Schutzbrief automatisch zum Mietvertrag ganz im Sinne einer „one-stop-shop“-Leistung hinzugefügt, ohne dass die Kunden den Schutzbrief aktiv bestätigen mussten. Für den Schutzbrief fiel eine Zusatzgebühr an.

Das Urteil

Das OLG Karlsruhe verurteilte den Anbieter es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern die Vertragserklärung über die Anmietung eines Schließfachsystems derart zu gestalten, dass im Bestellprozess ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zusätzlich automatisch ein kostenpflichtiger Schutzbrief hinzugefügt wird. Zur Begründung stellte das Gericht auf § 312a Abs. 3 BGB ab, wonach Nebenleistungen nicht vorausgewählt sein dürften. Schließlich dürfe der Kunde nicht verpflichtet sein, diese abwählen zu müssen, wenn er diese nicht wünscht (sog. „opt-out“) –vielmehr müsse er aktiv zustimmen (sog. „opt-in“).

Der Anbieter hatte argumentiert, der Schutzbrief erfülle – genau wie im Mietrecht vorgesehen (§ 551 BGB) – die Funktion einer Mietkaution und sei daher als Teil der Hauptleistung anzusehen. Zudem entspreche es seinem (kommerziellen) Angebotswillen, ein Schließfachsystem niemals ohne Schutzbrief – und damit als doppelte Erleichterung für den Kunden, der zum einen abgesichert sei und zum anderen nicht eine gesonderte (und mitunter für ihn lästige) Kautionszahlung anweisen müsse – anzubieten.

Das Gericht stand indes auf dem Standpunkt:

Eine Kaution werde zurückgezahlt, das Entgelt für einen Schutzbrief nicht, womit dieser ein eigenständiges, zusätzliches Entgelt darstelle.

Auch die optische Darstellung der Webseite führe dem Gericht zufolge nicht dazu, dass eine ausreichende Aufklärung und Zustimmung des Verbrauchers vorgelegen habe. Zwar wurde bei einem Mouseover auf den Preis ein Hinweis auf die Schutzbriefkosten eingeblendet. Dies reichte dem Gericht allerdings nicht  zur Annahme dafür, dass lediglich eine Hauptleistung vorgelegen habe.

Folgen für Anbieter von Online-Dienstleistungen

Das Urteil macht deutlich, dass für den Kunden gedachte Erleichterungen im Sinne eines „one-stop-shop“-Prinzips nicht auch gleichzeitig gesetzeskonform sind. Anbieter, die ihre Leistungen online anbieten, müssen darauf achten, dass zusätzliche kostenpflichtige Leistungsbestandteile – wie etwa Garantieverlängerungen, Versicherungen oder Schutzpakete – transparent und mittels gesonderter Zustimmung des Kunden in ihre Customer Journey eingebunden werden. Ganz konkret: Zusatzleistungen, für die ein separates Entgelt anfällt, dürfen nicht vorangekreuzt sein, sondern müssen so gestaltet sein, dass der Kunde sie individuell ankreuzen kann.