5 Punkte, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer D&O Versicherung unbedingt beachten sollten

Die Organhaftung von Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsräten und Geschäftsführern für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Privatvermögen. Anders als bei Arbeitnehmern können bereits leicht fahrlässige Pflichtverletzungen erhebliche Schadensersatzansprüche begründen. Müssten diese tatsächlich persönlich ausgeglichen werden, hätte das in vielen Fällen existenzbedrohende Folgen. Dieses Haftungsrisiko für Organmitglieder kann durch eine sog. Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) versichert werden. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung „für fremde Rechnung“. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, welches die Versicherung abschließt und auch die Prämien trägt. Im Schadensfall steht die Versicherungsleistung aber unmittelbar dem jeweiligen Organmitglied zu.

Wir zeigen beispielhaft 5 Punkte, die Sie als Organmitglied bei Ihrer D&O-Versicherung unbedingt beachten sollten.

1. Wichtige Eckpunkte der D&O Versicherung bereits im Dienstvertrag regeln

D&O-Versicherungen sind keine standardisierten Produkte. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich im Einzelfall erheblich. In vielen Dienstverträgen findet sich insoweit lediglich eine einfache „Verschaffungsklausel“ („Die Gesellschaft wird zu Gunsten des Geschäftsführers eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von € __ abschließen.“). Zum weiteren Inhalt der Versicherung ist damit noch nichts gesagt, was für das betroffene Organmitglied im Ernstfall erhebliche Haftungsrisiken birgt. Nur wenn im Dienstvertrag der Inhalt der abzuschließenden D&O-Versicherung hinreichend genau bestimmt ist, besteht für das Organmitglied ein einklagbarer Anspruch auf Abschluss einer Versicherung mit dem vereinbarten Schutzumfang. Anderenfalls muss sich das Organmitglied blind darauf verlassen, dass die Gesellschaft eine passende Police auswählt oder dass beim Unternehmen eine solche besteht.

2. Vorsicht bei Gruppenversicherungsverträgen

So steht etwa die Versicherungssumme der D&O-Versicherung bezogen auf die jeweilige Versicherungsperiode (in der Regel 1 Jahr) häufig nur einmalig zur Verfügung. Gibt es im fraglichen Zeitraum mehrere Versicherungsfälle oder werden gleichzeitig mehrere Organmitglieder zivil- und ggf. auch strafrechtlich in Anspruch genommen, besteht das Risiko, dass die Versicherungssumme frühzeitig aufgebraucht ist. Vielen Organmitgliedern wird in ihrem Dienstvertrag zudem lediglich die Aufnahme in eine bestehende Unternehmens- oder Konzern-D&O-Versicherung zugesagt. Solche Gruppenversicherungsverträge decken dann die Haftung mehrerer begünstigter Organmitglieder und ggf. auch weiterer leitender Angestellter im Unternehmen (unter Umständen konzernweit) ab. Der Kreis der versicherten Personen kann also sehr groß sein. Unklar ist häufig, wem im Schadensfall welcher Anteil an der Deckungssumme zusteht. Das später betroffene Organmitglied läuft Gefahr, ohne Versicherungsschutz dazustehen.

Für diese Fälle sollte vom Unternehmen eine D&O-Versicherung mit einer sog. „Wiederauffülloption“ abgeschlossen werden. Bei dieser wird im Falle einer Verminderung der Deckungssumme durch vorangegangene Schadensereignisse gegen Leistung eines entsprechenden Prämienzuschlags die Versicherungssumme „wiederaufgefüllt“. Zum Abschluss einer entsprechenden Police sollte sich das Unternehmen bereits im Dienstvertrag verpflichten.

3. Die zeitlichen Grenzen des Versicherungsschutzes beachten

D&O-Versicherungen gelten zumeist nur für Haftungsfälle, die während der Versicherungszeit, d.h. der Beschäftigungszeit des betreffenden Organmitglieds, eingetreten sind. Hinzu kommt, dass D&O-Versicherungen häufig dem sog. „Claims-made-Prinzip“ folgen: Als  Versicherungsfall gilt dann (erst) die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch das Unternehmen und nicht schon die Pflichtverletzung des Organmitglieds während der Versicherungszeit. Ist das jeweilige Organmitglied zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden, läuft es Gefahr, dass in zeitlicher Hinsicht kein Versicherungsschutz mehr gegeben ist – auch dann, wenn die D&O-Versicherung während seiner gesamten Tätigkeit für das Unternehmen bestanden hat.

Diesem Risiko kann mit der Vereinbarung einer Nachmelde- oder Nachhaftungsfrist in den Versicherungsbedingungen begegnet werden. Im Idealfall orientiert sich diese hinsichtlich ihrer Länge an den gesetzlichen Verjährungsregelungen für Organhaftungsansprüche. Vereinbart werden kann zudem eine sog. Umstandsmeldung, womit innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der Versicherung ein zu erwartender Schaden noch nachgemeldet werden kann. Ergänzend sind haftungsbeschränkende Gestaltungsmöglichkeiten im Dienstvertrag oder spätestens in der Aufhebungsvereinbarung zu erwägen, etwa die Verkürzung der Verjährungsfrist für Organhaftungsansprüche u.a.

4. Eine D&O-Selbstbehalts-Versicherung abschließen

Gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG ist für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, für die eine D&O-Versicherung besteht, ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen ihrer festen jährlichen Vergütung vorzusehen. Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass trotz bestehender D&O-Versicherung ein eigenes Haftungsrisiko für das Vorstandsmitglied verbleibt. Vorstandsmitglieder sollen ein eigenes Interesse daran haben, sich stets pflichtgemäß zu verhalten. Für Geschäftsführer einer GmbH oder Aufsichtsratsmitglieder gilt die Vorgabe zwar nicht. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kann jedoch auch dieser gesetzlich vorgegebene Pflichtselbstbehalt – je nach Schadenshöhe – eine erhebliche Belastung bis hin zur Existenzgefährdung darstellen. Der Selbstbehalt selbst ist allerdings wiederum versicherbar: Mit einer sog. Selbstbehalts-Versicherung können sich Vorstandsmitglieder gegen zu hohe Haftungsrisiken versichern. Die (unmittelbare) Übernahme der Versicherungsprämien durch die Gesellschaft ist allerdings aufgrund des Schutzzwecks des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG unzulässig.

5. Vorsicht: Ggf. keine Deckung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sind ihrer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenz der Gesellschaft geleistet werden (§ 64 S. 1 GmbHG, §§ 92 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 AktG). Derartige verbotswidrige Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kommen praktisch häufig vor. Dennoch ist spätestens seit einem Beschluss des OLG Celle aus dem Jahr 2016 (Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16) unklar, ob derartige Ersatzansprüche vom Deckungsumfang einer D&O-Versicherung umfasst sind, da es sich nach verbreiteter Auffassung insoweit nicht um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: Die verbotswidrige Zahlung diene nämlich lediglich der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft, führten bei dieser jedoch nicht zu einem Vermögensschaden. Auch insoweit ist daher dringend dazu zu raten, den Deckungsumfang der eigenen D&O-Versicherung zu überprüfen und bei Neuabschlüssen darauf zu bestehen, dass auch Ersatzansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife abgedeckt sind.

Fazit

Die D&O-Versicherung stellt für Organmitglieder ein wichtiges Instrument zur Absicherung gegen persönliche Haftungsrisiken dar. Die auf dem Markt erhältlichen Versicherungsprodukte unterscheiden sich jedoch erheblich. Organmitglieder sollten daher bereits bei Abschluss ihres Dienstvertrages darauf dringen, dass die wesentlichen Eckpunkte der von der Gesellschaft abzuschließenden D&O-Versicherung in ihrem Interesse geregelt werden. Außerdem sollte im Dienstvertrag ein Recht auf Überlassung der jeweils gültigen Versicherungspolice nebst Versicherungsbedingungen enthalten sein. Nur so kann das  versicherte Organmitglied eine eigene Risikoabschätzung vornehmen und sich ggf. zur Werthaltigkeit seiner D&O-Versicherung beraten lassen.