Fairplay bei Sponsoring- und Vermarktungsverträgen

Die Corona-Pandemie trifft die Fußballclubs der Bundesliga in wirtschaftlicher Hinsicht außerordentlich hart. Mit der Aussetzung des Spielbetriebs geht den Clubs die Grundlage ihrer Einnahmequellen verloren. Ob und wann der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann, ist ungewiss. Dass dies in der laufenden Saison mit gefüllten Stadien erfolgen wird, erscheint unwahrscheinlich.

Naturgemäß stellt dies das Sponsoringengagement vieler Unternehmen auf den Prüfstand. Viele Sponsoren halten nach wie vor zu ihren Clubs und leisten ihre Finanzierungsbeiträge uneingeschränkt weiter. Teilweise geraten jedoch auch die Sponsoren selbst durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten und kommen daher nicht umhin, ihr Sponsoring in Frage zu stellen.

In rechtlicher Hinsicht gilt im Ausgangspunkt, dass die Clubs durch die Aussetzung des Spielbetriebs zwar von ihren Leistungspflichten, die daran anknüpfen, befreit werden, im Gegenzug aber auch die entsprechenden Zahlungsansprüche verlieren. Da Sponsoringverträge in der Regel ein ganzes Bündel an Leistungen vorsehen, gilt es hier zunächst im Einzelnen zu analysieren, welche Leistungen gar nicht mehr möglich sind (etwa die Nutzung von Logen und Business Seats, wenn der Spielbetrieb ohne Zuschauer wieder aufgenommen wird), welche eventuell nur verschoben werden (ggf. Bandenwerbung) und welche von den Auswirkungen der Corona-Pandemie möglicherweise gar nicht tangiert werden (Recht, sich Exlusivpartner zu nennen, oder ähnliches). Keine einfache Aufgabe ist es dann, die häufig vorgesehenen Gesamtzahlungen auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen, um festzustellen, welche Zahlungsverpflichtungen im Grundsatz unberührt bleiben. Aber auch soweit einzelne Leistungen endgültig unmöglich werden sollten, mag der Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Sponsors zwar unter normalen Umständen sachgerecht sein; gegen vorhersehbare Risiken lassen sich vertragliche Vorkehrungen treffen und die wechselseitigen Interessen der Parteien zu einem Ausgleich zu bringen. Anders verhält sich dies jedoch in Bezug auf die Corona-Pandemie. Das rechtliche Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bietet hier ein flexibles Instrument, die wechselseitigen Interessen der Parteien zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei werden die Bedeutung des Sponsorings für den Fortbestand der Zahlungsfähigkeit des Vereins, eventuell ersparte Aufwendungen und die eigene Betroffenheit des Sponsors von den Auswirkungen der Corona-Pandemie eine wichtige Rolle spielen. Hier können die Parteien unter Beweis stellen, dass sie sich nicht nur als Partner bezeichnen, sondern auch partnerschaftlich verhalten.

In Bezug auf Agentur- oder Vermarkungsverträge stellen sich in diesem Zusammenhang weitere Herausforderungen für die Clubs. Regelmäßig knüpft die Vergütung des Vermarkters an die erzielten Vermarktungserlöse an, nicht selten werden dem Vermarkter dabei bestimmte Mindesterlöse garantiert. Auch hier sind die Parteien gehalten, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit fairen Vertragsanpassungen zu reagieren und Mindesterlöse sowie Schwellenwerte anzupassen.

Am Ende wird entscheidend sein, dass die Partner im Gespräch eine für beide Seiten vertretbare Lösung zu finden, mit welche sowohl die Clubs als auch deren Partner leben und überleben können. Rechtliche Streitigkeiten würden im Normalfall das Ende der Partnerschaft bedeuten. Bei Verträgen für die nächste Spielzeit, liegt es nahe, den Herausforderungen dieser Zeit durch Sonderregelungen von vornherein Rechnung zu tragen. Es gilt hier in besonderem Maße, vertragliche Vorsorge zu treffen, da für Neuverträge nun nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Corona-Pandemie und ihre Folgen unvorhersehbar waren.