Der Preis von Waren und Leistungen ist in der Regel einer der wichtigsten Aspekte im Wettbewerb. Daher werden sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher umfassend vor Täuschungen über den Preis von Waren und Leistungen geschützt.
Dieser Schutz ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere aus dem sogenannten Irreführungsverbot. Dieses Irreführungsverbot verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wie zum Beispiel unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung.
Neben dem UWG enthält die verbraucherschützende Preisangabenverordnung Vorschriften zur Angabe von Preisen für Waren und Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
Die Preisangabenverordnung schreibt zur Schaffung von Preistransparenz unter anderem vor, dass Unternehmer, die zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet sind, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den sogenannten Referenzpreis angeben müssen. Dieser Referenzpreis ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Werbung mit Preisermäßigungen
Insbesondere Supermärkte wurden in der Vergangenheit wegen diverser Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. So traf es in den vergangenen Jahren auch den Lebensmittel-Discounter Netto.
In einem Werbeprospekt bewarb Netto im Dezember 2022 den Kaffee „Jacobs Krönung“. In dem Werbeprospekt wurde ein Preis von „4.44 €“ angegeben. Über der Preisangabe „4.44 €“ befand sich die Rabattangabe „-36%“; unter der Preisangabe „4.44 €“ befand sich in kleinerer Schrift eine weitere Preisangabe von „6.99 €“. Hinter der Preisangabe „6.99 €“ befand sich eine hochgestellte Ziffer 1, welche auf einen in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text am Seitenende verwies: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4.44 €“.
Zwei Wochen vor Veröffentlichung des Werbeprospekts hatte Netto den Kaffee „Jacobs Krönung“ bereits schon einmal zu einem Preis von 4,44 € angeboten.
Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 460/24 UWG)
Das OLG Nürnberg beurteilte diese Preisgestaltung in zweiter Instanz am 24. September 2024 als unzulässig. Aufgrund der Preisangabenverordnung war Netto verpflichtet, in dem Werbeprospekt den Referenzpreis anzugeben, also den Preis, den Netto innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von -36% gegenüber Verbrauchern angewendet hatte.
Das OLG Nürnberg hielt Folgendes fest:
- Der angegebene Preis von 6,99 € entsprach nicht dem Referenzpreis, da Netto in der Vorvorwoche bereits den Preis von 4,44 € erhoben hatte.
- Auch die prozentuale Preisermäßigung von -36% bezog sich nicht auf den echten Referenzpreis.
- Die Kombination vier verschiedener Preisinformationen ist für den Verbraucher mehr verwirrend als transparent.
Das OLG Nürnberg stützte seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass der Durchschnittsverbraucher durch die überfrachtete Darstellung des Preisnachlasses den tatsächlichen Referenzpreis nicht ohne Weiteres ermitteln kann.
Fazit
Auch wenn das Urteil des OLG Nürnberg noch nicht rechtskräftig ist, – das Verfahren ist derzeit in dritter Instanz beim BGH anhängig – zeigt es, dass Verbraucher vor irreführenden Preisangaben umfassend geschützt werden. Unternehmer, welche ihre Waren und Dienstleistungen in Prospekten, Flyern, auf Websites oder über sonstige Medien und Kanäle bewerben, sollten die entsprechenden Vorgaben daher dringend beachten. Insbesondere besteht die Gefahr, bei unzulässigen Preisangaben von Verbraucherschutzzentralen abgemahnt zu werden. Besonders gefährlich ist auch, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unabhängig von einem etwaigen Verschulden berechtigt sein können und dass es bei dem Irreführungsverbot nicht darauf ankommt, ob eine Täuschung absichtlich erfolgt ist oder nicht.