In Zeiten immer weiter ansteigender Baupreise scheint es verlockend, mit einem Unternehmer eine auf den ersten Blick günstigere „Ohne-Rechnung-Abrede“ zu schließen. Dass solche Vereinbarungen jedoch schwerwiegende Nachteile für einen Besteller haben, hat nun das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.11.2021 (Az. 2 U 63/20) nochmals bestätigt.
Sachverhalt
Die streitenden Vertragspartner haben einen Werkvertag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern geschlossen. Der Unternehmer ließ sich hierbei durch einen Handelsvertreter vertreten. In der Auftragsbestätigung wurde handschriftlich vermerkt, dass von der Auftraggeberin eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR sowie ein nach Einbau zu leistender Restbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR gezahlt werde. Die Auftraggeberin leistete an den Handelsvertreter die Anzahlung in bar und ohne Rechnungsstellung, hiervon hat der Unternehmer ebenfalls einen Teil entgegengenommen. Nach Einbau stellte der Unternehmer eine Schlussrechnung. In dieser war die bereits geleistete Anzahlung nicht enthalten, sondern enthielt nur den noch ausstehenden Restbetrag, was von der Auftraggeberin jedoch nicht beanstandet wurde. In der Folgezeit ist es zu Feuchtigkeitserscheinungen an den Fensterlaibungen gekommen. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wurde die Mangelhaftigkeit der vom Unternehmererbrachten Werkleistung festgestellt. Die Auftraggeberin begehrt daher von dem Unternehmer die Mängelbeseitigungskosten. Das Landgericht hat das Unternehmen zur Zahlung der Mangelbeseitigungskosten verurteilt. Mit ihrer Berufung wehrt sich dieses gegen die Entscheidung. Mit Erfolg?
Entscheidung
Ja! Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Werkvertrag aufgrund eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist und der Auftraggeberin daher keine Gewährleistungsrechte zustehen. An dem Umstand, dass eine sogenannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags führt, ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Absicht einer Verletzung steuerlicher Verpflichtung (hier: Vermeidung der Umsatzsteuer) lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht. Ist ein Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ nichtig, fehlt es von vornherein an einer Rechtsgrundlage für die vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken steht im Einklang zu der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von „Ohne-Rechnung-Abreden“. Sofern Werklohn „schwarz“ gezahlt werden soll, führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages. Die Folge hiervon ist, dass dem Besteller weder Gewährleistungsrechte noch Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Unternehmer zustehen. Besteller sollten daher dringend darauf achten, dass Abschlagszahlungen nur aufgrund einer Rechnung erfolgen, auf der die Umsatzsteuer separat ausgewiesen ist. Zudem sollte bei Barzahlungen beachtet werden, dass diese nicht ohne Quittung erfolgen, da bereits auch dies ein gewichtiges Indiz für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ sein könnten. Dies gilt konsequenterweise auch dann, wenn nur ein Teil des Werklohns „schwarz“ bezahlt wird. Durch den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte und der Tatsache, dass die Mangelbeseitigungskosten, die zu leistenden Umsatzsteuer in den meisten Fällen um ein Vielfaches übersteigen dürften, ist eines deutlich klar –Schwarzgeschäfte lohnen sich nicht!
Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in Ausgabe 161 des ImmobilienReport Metropolregion Rhein-Neckar.