Ausgangslage
Viele Unternehmen im Onlinehandel greifen auf externe Logistikdienstleister zurück. Diese übernehmen Lagerung, Versand und Retourenabwicklung – meist ohne zu wissen, was sich in den Paketen befindet. Diese Arbeitsteilung ist im grenzüberschreitenden E-Commerce längst Alltag und soll Abläufe vereinfachen.
Doch was passiert, wenn sich in den Paketen gefälschte (Marken-)Ware befindet? Können auch Logistikdienstleister haftbar gemacht werden, obwohl sie die Produkte selbst weder herstellen noch verkaufen? Genau diese Frage hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 9/25).
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine internationale Sportartikelherstellerin und Inhaberin mehrerer eingetragener Unionsmarken für Bekleidung. Über Testkäufe stellte sie fest, dass gefälschte Fußballtrikots mit ihren Marken über eine deutsche Adresse versandt wurden. Diese Adresse gehörte einem Logistikdienstleister, der ausländischen Unternehmen – insbesondere einer chinesischen Gesellschaft – seine Anschrift für den Versand und Retouren zur Verfügung stellte. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Markeninhaberin eine einstweilige Verfügung, die das LG Düsseldorf erließ und das OLG Düsseldorf sodann in der Berufung bestätigte.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf betrachtete den Logistikdienstleister als Störer im Sinne des Markenrechts. Nach seiner Auffassung leistet ein Unternehmen, das ausländischen Versendern seine Adresse als Absenderanschrift zur Verfügung stellt und zugleich als Rücksendezentrum fungiert, einen willentlichen und adäquat-kausalen Beitrag zu Markenrechtsverletzungen.
Maßgeblich war dabei, dass das Geschäftsmodell der Logistikdienstleisterin den Versand gefälschter Produkte förderte, indem es den tatsächlichen Absender, die chinesische Gesellschaft, verschleierte und damit den Marktzugang für Fälschungen eröffnete. Spätestens nach der Abmahnung durch die Markeninhaberin habe der Logistikdienstleister konkrete Prüfpflichten gehabt.
Das OLG Düsseldorf betonte, dass sich die Verantwortung im Markenrecht nicht (mehr) auf Hersteller oder Händler beschränkt. Auch Logistikdienstleister, die durch ihre Versand- und Lagerstrukturen die Verbreitung rechtsverletzender Ware ermöglichen, können (zumindest) als Störer haften. Ihnen seien nämlich Maßnahmen wie die elektronische Übermittlung und Prüfung von Absenderdaten oder die Sperrung auffälliger Versender oder stichprobenartige Kontrollen zumutbar.
Eine anlasslose Kontrolle sämtlicher Sendungen verlangte das OLG Düsseldorf allerdings nicht. Eine solche Pflicht würde den Logistikbetrieb unverhältnismäßig belasten und sei angesichts der verbleibenden Handlungsmöglichkeiten der Markeninhaber nicht erforderlich.
Bewertung und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung verdeutlicht sehr anschaulich, wie weit die markenrechtliche Verantwortung reichen kann. Markeninhaber sind nicht darauf beschränkt, Hersteller oder Händler in Anspruch zu nehmen, sondern können sich auch an Logistikdienstleister wenden, deren Geschäftsmodell in der Einfuhr oder Verteilung von markenrechtsverletzenden Produkten liegt. Damit rücken sämtliche Dienstleister entlang der Lieferkette stärker in den Fokus markenrechtlicher Ansprüche. Für Logistikdienstleister steigen die Sorgfaltsanforderungen erheblich: Nach einem Hinweis auf mögliche Markenverletzungen durch einen Markeninhaber können sich diese nicht (mehr) auf ihre bloße Unkenntnis berufen. Ab diesem Zeitpunkt werden auf Seiten der Logistikdienstleister vielmehr dokumentierte Prüfprozesse, wie etwa die Überprüfung von Versenderdaten oder das Unterbinden auffälliger Versandvorgänge, erforderlich. Daher sollten Logistikdienstleister ihre internen Prozesse und Abläufe frühzeitig anpassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und die Einhaltung eventuell entstehender Prüfpflichten im Streitfall nachweisen zu können.
