Droh(n)endes Ungemach für die Panoramafreiheit

Ausgangslage

Im Urheberrecht gilt, dass Fotografien von urheberrechtlichen Werken, die sich (unabhängig vom Willen des Urhebers) dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden können (sogenannte „Panoramafreiheit“). Für den Privaten mag das wie eine Selbstverständlichkeit klingen, denn wer hat nicht schon einmal ein im öffentlichen Raum befindliches Kunstwerk, z.B. einen speziell gestalteten Brunnen, eine Plastik oder eine Skulptur, fotografiert, und das Foto hiervon auf sozialen Medien geteilt. Richtig brisant wird dies vor allem für diejenigen, die solche Fotos gewerblich verwenden, z.B. in Form eines Bildbandes oder in der Werbung.

BGH-Rechtsprechung

Die Leitlinien sind an sich klar und deutlich. Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat bereits in seiner Hundertwasserhaus-Entscheidung im Jahre 2003 entschieden, dass das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk mittels Fotografie zu vervielfältigen, lediglich Fotografien umfasse, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden seien (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00). In dieser Entscheidung ging es um eine Fotografie des Hundertwasserhauses in Wien, das aus einer gegenüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive erstellt wurde, nämlich aus einer Privatwohnung, die sich in einem oberen Stockwerk des dem Hundertwasserhaus gegenüberliegenden Hauses befand.

Mit dem Fortschreiten der Technik hatte sich der BGH nun mit dieser altbekannten Konstellation in neuem Gewande zu beschäftigen (Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23). Vor dem BGH ging es nämlich um Fotografien, die auf mehreren Abraumhalden installierte Kunstwerke zeigten, und mittels einer Drohne aus dem über dem Kunstwerk liegenden Luftraum aufgenommen wurden. Diese hatte die einen Buchverlag betreibende Beklagte in den Jahren 2010 und 2016 in zwei Bildbänden mit den Titeln „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ und „Über alle Berge – Haldenführer Ruhrgebiet 2.0“ veröffentlicht.

Das Erstgericht (Landgericht Bochum) und das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Hamm) hatten den beklagten Verlag unter anderem zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Der BGH bestätigte diese Urteile.

Diese Bestätigung beruhte letzten Endes auf einer Abwägungsentscheidung. Das maßgebliche EU-Recht, auf dem die Panoramafreiheit beruht, lässt den EU-Mitgliedstaaten einen erheblichen Umsetzungsspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung dessen Grenzen.

Der BGH wägt dabei vor allem die Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer auf der einen Seite mit dem berechtigten Interesse der Urheber auf der anderen Seite, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden, ab.

Für die Werknutzer spreche besonders, dass der öffentliche Raum möglichst von Verbietungsrechten freizuhalten sei.

Für einen Schutz der Urheber spreche es, wenn Schutzmaßnahmen des Urhebers überwunden werden müssten. Das hatte der BGH bereits in seiner AIDA Kussmund-Entscheidung so vertreten (Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15). Darin formulierte er, dass die Panoramafreiheit solche Aufnahmen nicht umfasse, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden seien. Schließlich seien diese Ansichten des Werks nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes.

Nun ist der BGH noch einen Schritt weiter gegangen und versteht selbst solche Aufnahmen als nicht mehr von der Panoramafreiheit umfasst, wenn diese unter „Nutzung von einer der Allgemeinheit nicht zugänglichen Perspektive aus erfolgt, indem etwa Luftaufnahmen mithilfe einer Drohne angefertigt werden“.

Kurzzusammenfassung

Für Drohnennutzer ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die gewerbliche Verwertung von mittels Drohnen gemachten Fotografien von urheberrechtlichen Werken aus einer für den Menschen nicht ohne Hilfsmittel einnehmbaren äquivalenten Position, wie aus der Höhe herab oder von einer Hangseite frei schwebend, wenn jeweils keine öffentlich zugängliche Aussichtsplattform vorhanden ist, bedarf der Zustimmung des Urhebers.
  • Die rein private Nutzung solcher Fotografien bleibt erlaubt.