Bundestag beschließt Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)

Der Bundestag hat am 20. Januar 2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Die Änderungen im Umwandlungsgesetz (UmwG) sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Hierfür bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Da das UmRUG auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 steht, ist davon auszugehen, dass die Neuerungen noch bis Ende Februar in Kraft treten werden.

Hintergrund

Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, genießen Niederlassungsfreiheit in der gesamten Europäischen Union. Diese Freiheit umfasst unter anderem die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen (Art 49 Abs. 2 AEUV). Hierunter fallen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen, grenzüberschreitende Formwechsel sowie grenzüberschreitende Spaltungen.

Bislang hatte die Praxis bei grenzüberschreitenden Umwandlungen mit vielen Unklarheiten zu kämpfen, die insbesondere auf die unterschiedliche Ausgestaltung grenzüberschreitender Umwandlungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten zurückzuführen war.

Mit dem Ziel, den Binnenmarkt und damit den Wettbewerb, die Produktivität und das Wirtschaftswachstum zu stärken, sollen grenzüberschreitende Umwandlungen europaweit auf Basis der Umwandlungsrichtlinie harmonisiert werden.

UmRUG

Das UmRUG statuiert den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen und novelliert die bisherigen Regelungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Die Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen wurden bereits im Dezember 2022 mit dem neu eingeführten MgFSG[1] sowie dem angepassten MgVG[2] umgesetzt.

Neben Schutzvorschriften für die Anteilseigner, Gesellschaftsgläubiger sowie Arbeitnehmer und ihre Vertreter enthält das UmRUG als Ausfluss der EU-Digitalisierungsrichtlinie auch Regelungen, welche die Kommunikation zwischen den beteiligten Registergerichten erleichtert. Damit sollten sich Eintragungsprozesse künftig deutlich effizienter gestalten lassen.

Ein wirkliches Novum im deutschen Registerrecht ist die für alle grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgänge vorgesehene Missbrauchsprüfung. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist vom Registergericht zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Umwandlung missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken dient. Ein solcher Fall ist etwa dann zu vermuten, wenn die Umwandlung mit dem Ziel vorgenommen werden soll, sich dem Recht der EU oder nationalem Recht zu entziehen. Stellt das Registergericht deratige Zwecke fest, lehnt es die Eintragung ab.

Auf Kritik stößt, dass vom Regelungsbereich der Richtlinie lediglich Kapitalgesellschaften, nicht aber Personenhandelsgesellschaften umfasst sind. Schon bisher bestand im Wesentlichen nur für Kapitalgesellschaften die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Eine Personenhandelsgesellschaft mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern konnte an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nur als aufnehmende Gesellschaft teilnehmen. An diesem Prinzip hält das UmRUG fest, sodass grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen als Maßnahmen ausschließlich Kapitalgesellschaften vorbehalten sein werden.

Das UmRUG enthält auch Neuerungen, die nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte begrenzt sind:

Künftig sollen Anteilseigner des aufnehmenden Rechtsträgers die Umwandlungsmaßnahmen nicht mehr mit dem Argument angreifen können, dass das Umtauschverhältnis nach ihrer Auffassung zu ungünstig sei. Stattdessen werden sie auf das sog. Spruchstellenverfahren verwiesen. Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass Aktiengesellschaften bei einem unangemessenen Umtauschverhältnis künftig die Barabfindung durch die Gewährung von Anteilen ersetzen können.

Fazit

Insgesamt sind die Neuerungen zu begrüßen. Das Verfahren wird handhabbarer und dürfte die Mobilität von Gesellschaften innerhalb der Union stärken.

Unabhängig hiervon bleibt das Verfahren grenzüberschreitender Umwandlungen komplex und wird nicht zuletzt aufgrund zusätzlicher Wartefristen und umfangreicher Dokumentationspflichten (noch) zeitaufwendiger.

Bei Fragen oder Anmerkungen zu diesem Beitrag kontaktieren Sie mich gerne unter m.usselmann@melchers-law.com.


[1] Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

[2] Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung