Bürokratieabbau nach GroKo-Art

Im gerade eben veröffentlichten Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD bekräftigen die künftigen Koalitionspartner ihre Absicht, im Rahmen eines nationalen „Sofortprogramms für den Bürokratierückbau“ noch 2025 insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen Verpflichtungen zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abzuschaffen. Das könnte auch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten betreffen.

Deutsche Regelung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

§ 38 BDSG sieht die Pflicht vor, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn eine verantwortliche Stelle mehr als 20 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut. Das ist eine in der EU einmalige und über die Regelungen der DSGVO deutlich hinausgehende Bestimmung. Damit unterliegt sie der Disposition des deutschen Gesetzgebers und kann geändert oder abgeschafft werden.

Kippt die GroKo § 38 BDSG, wird die große Mehrheit aller deutschen Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen müssen.

Achtung! Datenschutzpflichten bleiben

Auch wenn § 38 BDSG entfallen sollte, verschwinden die sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten der Unternehmen nicht. Die DSGVO ist gekommen, um zu bleiben und gilt daher natürlich trotzdem weiter.

Pflichtinformationen, Betroffenenrechte, Verfahrensverzeichnisse, Meldepflichten und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung sind weiterhin Pflichtprogramm auch des Datenschutzbeauftragten-befreiten Unternehmens.

Hieran will die GroKo zwar ebenso arbeiten, doch wird dies aufgrund der europäischen Dimension der DSGVO sicherlich länger dauern als bis Weihnachten 2025.

Wir beobachten die weitere Entwicklung und halten Sie auf dem Laufenden.