Steht den Wohnungseigentümern vor einer Versammlung nicht ausreichend Zeit und nicht ein ausreichendes Maß an Informationen zur Verfügung, um sich inhaltlich mit einem Beschlussgegenstand auseinandersetzen zu können, widerspricht der in dieser Versammlung gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung und wäre im Zuge einer erhobenen Beschlussanfechtungsklage für ungültig zu erklären.
AG München, Beschluss vom 11.12.2025 – 1291 C 21704/24 WEG
Problem/Sachverhalt
Die klagende Wohnungseigentümerpartei wandte sich gegen einen Beschluss der beklagten Eigentümergemeinschaft. Der angegriffene Beschluss wurde im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst, ohne dass den Eigentümern im Vorfeld erforderliche Unterlagen und Informationen zum Beschlussgegenstand übermittelt wurden. Die Einladung zur Versammlung ließ keine inhaltlichen Angaben erkennen, die eine sachkundige Vorbereitung und Auseinandersetzung mit dem Beschlussgegenstand ermöglicht hätten. Das Amtsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Beschluss wegen unzureichender Vorabinformation der Eigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung widersprach. Der Entscheidungsumfang des Amtsgerichts beschränkte sich ausschließlich auf die Frage, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe – so war der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Entscheidung
Das AG München kam nach durchgeführter summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Demzufolge hatte diese die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies deshalb, weil der gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprach. Ein Beschluss widerspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Eigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand und eine ausreichende Vorbereitung auf die Eigentümerversammlung ermöglichen würden. Das Informationsrecht der Wohnungseigentümer ist Ausfluss ihres mitgliedschaftlichen Teilnahmerechts und ihres Stimmrechts: Wer eine Angelegenheit nicht kennt und nicht kennen kann, kann über sie auch nicht sinnvoll abstimmen. Im zu entscheidenden Fall wurde der für eine ausreichende Vorbereitung erforderliche Preisspiegel erst in der Versammlung selbst vorgelegt. Auch der Name der in Betracht gezogenen Fachunternehmen war im Vorfeld nicht bekannt. Eine Ausnahme von der Informations- und Vorbereitungspflicht folgte – so das Gericht – auch nicht aus einer Vorbefassung der Eigentümer durch die Diskussion und den anschließenden Maßnahmebeschluss in früheren Versammlungen.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht, dass das Informationsrecht der Wohnungseigentümer kein formales Anhängsel der Ladungspflicht ist, sondern maßgeblich, um dem Erfordernis einer ordnungsmäßigen Verwaltung zu genügen. Verwalter sind daher gut beraten, mit der Einladung alle Unterlagen zu übersenden, die eine sachkundige Vorbereitung ermöglichen. Eigentümer, die sich übergangen fühlen, sollten den Beschluss innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 45 WEG gerichtlich anfechten. Umgekehrt können Verwalter das Anfechtungsrisiko erheblich senken, indem sie eine Eigentümerversammlung sorgfältig vorbereiten.
Der Beitrag ist zuerst erschienen in ibr-online.
