Das Ende aller bauvertraglichen Ansprüche: DIE SCHWARZGELDABREDE

Die Vielzahl an Rechtsprechung zu „Schwarzgeldabreden“ im Baurecht zeigt, dass die strafrechtlichen Verbote ihre präventive Wirkung wohl verfehlen. Zugleich scheinen die Beteiligten jedoch auch die weitreichenden zivilrechtlichen Folgen zu ignorieren: der vollständige Verlust aller vertraglichen Ansprüche.

Sachverhalt

(angelehnt an zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, bspw. OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 – 20 U 5903/22):

Das Angebot des Auftragnehmers (AN) enthielt neben der Lieferung von Fenstern auch eine Position „Montage“. Der Auftrag des Auftraggebers (AG) bezog sich letztlich jedoch nur auf die Lieferung der Fenster. Der AN lieferte die Fenster und baute diese auch ein. Seitens des AG wurden die gestellten Abschlagsrechnungen für die Lieferung der Fenster beglichen. Die Montageleistung wurde hingegen erst zwei Jahre später in Rechnung gestellt. Der AG machte sodann Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an den Fenstern geltend (u.a. Risse, Kratzer und Montagemängel – es drohe zudem „Lebensgefahr“) und berief sich darauf, dass die Montage vertraglich geschuldet war. Der AN hielt entgegen, die Montage sei „ohne Rechnung“ vereinbart worden, weshalb er die Rechnung erst nach Beginn der (außergerichtlichen) Streitigkeit gestellt habe. Da der AG dies bestreitet, wendet er sich im Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Landshut. Zu Recht?

Entscheidung:

Die Berufung bleibt erfolglos. Nach der Überzeugung des Gericht ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass eine Schwarzgeldabrede vorgelegen habe. Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf Indizien wie das Fehlen einer Position für die Montage (obwohl diese erfolgte), die auffallend späte Rechnungsstellung sowie weitere Umstände des Einzelfalls. Dem stünde nicht entgegen, dass der AN sich erst nach mehrjähriger Prozessdauer auf die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG berufen habe. Da der Vertrag nichtig sei, könne der AG trotz behaupteter gravierende Mängel („Lebensgefahr“) keine vertraglichen Ansprüche gegen den AN geltend machen.

Praxishinweis:

Wer gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG verstößt ist auf sich allein gestellt. Zum einen ist der gesamte Vertrag nichtig. Eine Teil(un)wirksamkeit kommt– wenn überhaupt – nur in Betracht, wenn die Parteien den zzgl. Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkreten Einzelleistungen zugeordnet haben. Zum anderen trifft die Nichtigkeit des Vertrages den Auftragnehmer und den Auftraggeber gleichermaßen. Der Auftragnehmer hat keine Anspruch auf Zahlung der Vergütung – auch bei vollständiger und mangelfreier Erbringung der vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche und kann zudem etwaig geleistete Zahlungen nicht zurückverlangen. Unberührt dessen setzen sich die Vertragsparteien natürlich auch noch strafrechtlichen Ermittlungen aus, die weitere empfindliche Konsequenzen mit sich bringen können.

Der Beitrag ist zuerst erschienen im ImmobilienReport Rhein-Neckar, Ausgabe 197.