Dass Deutschland Normen liebt, es für fast alles eine entsprechende Deutsche Industrie Norm (DIN) gibt und Deutschland hierfür auch über die Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wird kaum einer in Abrede stellen (können). Doch welche Folgen hat ein Verstoß gegen eine DIN auf dem Bau? Bedeutet ein Verstoß gegen eine DIN, dass zugleich ein Mangel vorliegt?
Beispielsfall (angelehnt an das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.11.2024 – 22 U 40/24):
Ein Auftragnehmer (AN) wird durch den Auftraggeber (AG) gerichtlich auf Zahlung eines Vorschusses in Anspruch genommen. Der Vorwurf: Entgegen der einschlägigen DIN sei nicht das gesamte Badezimmer abgedichtet worden, sondern nur der Bereich hinter der Dusche. Die Parteien haben weder vertraglich den Umfang der Abdichtung geregelt noch die Einhaltung der einschlägigen DIN vereinbart.
Wenn wie im Beispielsfall keine Beschaffenheit, insbesondere nicht die Einhaltung der DIN-Normen vereinbart wurde, dann gelten nach bisheriger Rechtsprechung die sog „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Beschaffenheit vereinbart. Diese sind nicht mit DIN-Normen gleichzusetzen. Dies hat zwei wesentliche Gründe: Zum einen sind DIN-Normen keine Gesetze, sondern „Handlungsempfehlungen“ eines privaten Instituts. Zum anderen sollen durch DIN-Normen in Teilen auch neue technische Entwicklungen etabliert werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik setzen im Gegensatz zu DIN-Normen insbesondere voraus, dass sich diese „Regel“ bereits etabliert, also bewährt hat. Gerade deshalb folgt aus einem Verstoß gegen eine DIN-Norm nicht zwingend auch, dass ein Mangel vorliegt. Dies hat zur Folge, dass in Gerichtsverfahren regelmäßig durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss, ob eine DIN-Norm zugleich auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und somit ggf. ein Mangel vorliegt.
Doch was bedeutet das für die Praxis?
Für Auftraggeber folgt daraus, dass – sofern die Umsetzung einer konkreten DIN-Norm gewünscht wird – dies entsprechend vertraglich als Beschaffenheit vereinbart werden sollte. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Anforderungen der DIN-Norm über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgeht.
Auftragnehmer hingegen sollten in solchen Fällen – insbesondere bei Verbrauchern – prüfen, ob die Anforderungen der DIN-Norm von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, da sie dann u.U. zur Vermeidung einer Haftung, den AG auf diesen Umstand hinweisen sollten. Letztlich lässt sich die eingangs gestellte Frage daher nur mit der klassischen (Juristen-)Antwort beantworten: „Es kommt darauf an.“
Der Beitrag ist zuerst erschienen im Immobilien Report Metropolregion Rhein-Neckar, Ausgabe 195.
