Der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ ist derzeit in aller Munde. Hinter diesem unscheinbaren Begriff verstecken sich teilweise komplizierte Ermittlungsmethoden und für die meisten Unternehmen relevante Handlungspflichten. Wir erklären Ihnen, was ein wirtschaftlich Berechtigter ist und was insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht an das Transparenzregister zu beachten ist.
Der wirtschaftlich Berechtigte nach dem Gesetz
Das Geldwäschegesetz gibt uns in § 3 Abs. 1 Satz 1 eine etwas unhandliche Definition an die Hand: „Ein wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3 letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.“ Bei juristischen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder, der mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist.
Wie ermittle ich den wirtschaftlich Berechtigten?
Zunächst sind die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zu ermitteln. Falls eine natürliche Person bereits unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile hält, ist sie wirtschaftlich Berechtigter. Hierbei sind auch Treuhandvereinbarungen oder Stimmbindungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
Im nächsten Schritt sind mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen. Hierbei übt der Gesellschafter mittelbare Kontrolle auf die meldepflichtige Gesellschaft aus. Eine mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn der Gesellschafter nicht unmittelbar (also nicht in eigenem Namen) die Gesellschaftsanteile hält, sondern zum Beispiel eine GmbH diese Anteile hält und dieser Gesellschafter Kontrolle über diese GmbH ausüben kann. Eine Person kann mittelbare Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben, wenn sie mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält oder mehr als 50% der Stimmrechte kontrolliert. Somit steigt auf der zweiten und den darüber liegenden Beteiligungsebenen die erforderliche Beteiligungsquote von >25 % auf >50 %.
Sofern ein Gesellschafter mittelbare Kontrolle auf eine Gesellschaft auf höherer Ebene ausüben kann, werden die von dieser Gesellschaft gehaltenen Anteile vollständig zugerechnet. Demnach werden bei einer Gesellschaft, welche 30 % an einer meldepflichtigen Gesellschaft hält, dem Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 60 % nicht anteilig 18 % (60 % von 30 %), sondern die vollen 30 % zugerechnet. Aufgrund des Erfordernisses, mehr als 50 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte zu halten, ist gleichzeitig gewährleistet, dass nur einer Person die Anteile dieser Gesellschaft zugerechnet werden.
Insbesondere durch die Berücksichtigung der mittelbaren Beteiligung kann sich gerade bei einem Streubesitz unerwartet die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Berechtigung ergeben. Daher sollten Unternehmen, gerade bei etwas komplizierteren Sachverhalten, sehr sorgfältig das Vorliegen eines wirtschaftlich Berechtigten prüfen und sämtliche relevanten Faktoren berücksichtigen.
Was ist dem Transparenzregister zu melden?
Seit 1. August 2021 müssen alle registerpflichtigen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Die eintragungspflichtigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Diese Angaben sind stets aktuell zu halten. Ändern sich daher beispielsweise Nachname oder Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten, ist dies dem Transparenzregister mitzuteilen. Neu in diesem Zusammenhang ist die Nennung sämtlicher Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten, jedoch bedarf es keiner eigenständigen Meldung der weiteren Staatsangehörigkeiten. Jedoch müssen bei der nächsten Mitteilung an das Transparenzregister die weiteren Staatsangehörigkeiten nachgemeldet werden.
Was passiert, wenn es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt?
Erfüllt keine an der Gesellschaft beteiligte natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten, gelten die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Wenn beispielsweise fünf Personen jeweils 20% der Geschäftsanteile halten, überschreitet keine Person die notwendige 25%-Beteiligungsquote. Falls kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter besteht, sind sämtliche gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an das Transparenzregister zu melden; bei einer AG wären dies sämtliche Vorstandsmitglieder und bei einer GmbH sämtliche Geschäftsführer.
Kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister eingeschränkt werden?
In das Transparenzregister dürfen unter anderem Gerichte, diverse Behörden, Banken, Versicherungen und bestimmte Berufsgruppen uneingeschränkt Einsicht nehmen. Allerdings kann nach erfolgter Registrierung und Beantragung auch jedermann (eingeschränkt) Einsicht in das Transparenzregister nehmen.
Gegenüber einzelner Berufsgruppen und der Öffentlichkeit kann auf Antrag die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränkt werden. In einem solchen Fall müssen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten bestehen. Diese liegen unter anderem vor, wenn für den wirtschaftlich Berechtigten aufgrund der Einsichtnahme die Gefahr besteht, Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden. Allerdings werden solche Beschränkungen nur sehr selten gewährt.
Falls Sie Fragen zum wirtschaftlich Berechtigten oder Ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung und Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister.