Paukenschlag aus Karlsruhe: BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibung!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (08.08.2019 Az.: VII ZR 34/18) entschieden, dass der Preis für die Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (über 110 %) nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge zu ermitteln sei.

Damit hebt der Bundesgerichtshof die jahrzehntelange Rechtsprechung auf, dass die Kosten für die Mehrmengen nach den in der Urkalkulation hinterlegten Preisen zu ermitteln sind. Der Grundsatz, wonach guter Preis guter Preis und schlechter Preis schlechter Preis bleibt, gilt hier nicht mehr!

Die Frage, ob sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs auch auf die Kalkulation der Nachträge für geänderte Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B und zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B übertragen lässt, hat das Kammergericht mit Urteil vom 27.08.2019 (Az.: 21 U 160/18) klar mit einem „Ja“ beantwortet. Tatsächlich lässt sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs auch auf die übrigen Nachträge übertragen. Auch in der Literatur wird das Urteil des Bundesgerichtshofs als Bruch mit der althergebrachten Baubetriebslehre gesehen.

Das Urteil hat gravierende Auswirkungen auf die Baupraxis, ohne aber einseitig zu Lasten einer der Vertragsparteien zu wirken. Auch wenn es dem Unternehmer nun schwieriger gelingen wird, die guten Preise zu retten, so kann er sich auch darüber freuen, dass seine Kalkulationsfehler keine Auswirkungen mehr auf die Nachtragskalkulation haben.

Beide Urteile und ihre Folgen werden auch auf dem MELCHERS-Baurechtstag am 20.11.2019 besprochen. Die Einladung an Mandanten zur kostenlosen Teilnahme werden in Kürze verschickt. Bereits heute können Sie sich hier näher informieren und anmelden.